Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines ,,hilfsweise" eingelegten Rechtsmittels

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die ,,hilfsweise" und ,,für den Fall" eingelegt worden ist, daß über die ebenfalls eingelegte Revision ohne Zulassung nicht entschieden werden kann, ist bedingt eingelegt und deshalb unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision und ,,für den Fall, daß von der Nichtzulassung" der Revision ,,auszugehen" sei, ,,vorsorglich und hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Sie ist ähnlich wie im Fall der Entscheidung des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85 (BFH/NV 1986, 344) ,,hilfsweise" und ,,für den Fall" eingelegt worden, daß über die Revision ohne Zulassung aufgrund der Beschwerde nicht entschieden werden kann (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich daraus, daß eine Beschwerde unter einer Bedingung eingelegt ist, was wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen wird. Um das zu vermeiden, kann der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der eingelegten Beschwerde auch nicht davon abhängig machen, daß das Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, diese für erforderlich hält, um eine Entscheidung über die Revision treffen zu können.

Außerdem ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den Erfordernissen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 117

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