Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf konfessionsverschiedene Eheleute

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Rechtsbehelf, der sich gegen den Rechtsschein eines Steuerbescheides richtet, ist nur solange zulässig, als der Rechtsschein eines Steuerbescheides tatsächlich besteht.

2. Über die Frage, ob bei der Erhebung rk KiSt gegenüber einer rk Ehefrau nur auf das von ihr erzielte Einkommen abgestellt werden darf, kann nur in einem von der Ehefrau geführten Rechtsbehelfsverfahren entschieden werden.

3. Über die Rechtsfrage, ob ein ev Ehemann für die rk KiSt seiner Ehefrau haftet, ist nur dann zu entscheiden, wenn die zuständige Kirchensteuerbehörde einen entsprechenden Haftungsbescheid erlassen hat.

 

Normenkette

FGO § 40; KiStG NW

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist dagegen begründet. Sie führt jedoch zu einer Zulassung der Revision nur insoweit, als die von ihr erhobene Klage abgewiesen wurde.

1. Die vom Kläger zur Begründung seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe greifen schon deshalb nicht durch, weil sie entscheidungs unerheblich sind.

a) Über die Frage, ob der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) als Steuerschuldner für römisch-katholische Kirchensteuer (rk KiSt) 1990 in Anspruch genommen werden kann, könnte in einem gedachten Revisionsverfahren nur dann entschieden werden, wenn der Beklagte einen entsprechenden rk KiSt-Bescheid 1990 erlassen hätte. Dies ist an Hand der Bescheide vom 12. März 1992 und vom 23. Juli 1992 zu beurteilen. Zwar lassen beide Bescheide nicht eindeutig erkennen, gegen wen sich die Festsetzung der rk KiSt 1990 richtet (entweder nur gegen die Klägerin oder aber gegen beide Kläger). Immerhin ergibt sich jedoch aus der "Berechnung der Kirchensteuer" der Auslegungshinweis, daß die rk KiSt "nur auf die Ehefrau (= Klägerin) entfällt". Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1994 klarstellend erklärt, daß sich die rk KiSt-Bescheide nur gegen die Klägerin richteten. An diese Erklärung ist der erkennende Senat in dem Sinne gebunden, daß er bei der Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht von einem Steuerbescheid mit anderem Inhalt ausgehen darf. Dann aber fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung an einem gegen den Kläger gerichteten und von diesem anfechtbaren Steuerbescheid.

Zwar konnte der Kläger einen Rechtsbehelf auch gegen den "Rechtsschein eines Steuerbescheides" einlegen (vgl. Gräber /von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 40 Rdnr. 67). Eine solche Möglichkeit besteht jedoch nur so lange, als der Rechtsschein eines Steuerbescheides tatsächlich gegeben war. Im Streitfall ist der Rechtsschein jedoch spätestens durch die Erklärung des Beklagten vom 21. Februar 1994 weggefallen. Der Kläger hätte deshalb nach Abgabe der genannten Erklärung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären müssen.

b) Über die Frage, ob bei der Erhebung der rk KiSt 1990 gegenüber der Klägerin nur auf das von dieser erzielte Einkommen abgestellt werden darf, kann nur in einem von der Klägerin geführten Verfahren entschieden werden, weil nur sie beschwert sein kann.

c) Schließlich ist auch über die Rechtsfrage, ob der Kläger für die rk KiSt 1990 der Klägerin haftet, nur dann zu entscheiden, wenn der Beklagte einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen den Kläger erläßt und dieser den Bescheid mit den zulässigen Rechtsbehelfen anficht. Dies ist bisher nicht der Fall.

2. Die Beschwerde der Klägerin ist dagegen begründet. Der Senat verzichtet jedoch auf eine Wiedergabe der Entscheidungsgründe gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419887

BFH/NV 1995, 272

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