Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 12.08.2013; Aktenzeichen 11 K 226/13)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

Rz. 2

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.

 

Fundstellen

BFH/NV 2014, 714

BFH-ONLINE 2014

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge