Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer bei Entstrickung nach § 21 Abs. 2 UmwStG

 

Leitsatz (NV)

Ist ein Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG zu versteuern, so ist hierauf Kirchensteuer zu erheben, wenn der Steuerpflichtige bei Wegzug ins Ausland Kirchenmitglied war. Für eine Billigkeitsmaßnahme besteht auch dann kein Raum, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der einbringungsgeborenen Anteile aus der Kirche ausgetreten war.

 

Normenkette

UmwStG § 21 Abs. 2; KiStG NW § 4 Abs. 1; AO 1977 § 227

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 421884

BFH/NV 1997, 264

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