Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wann ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt"?

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 574 der Zivilprozeßordnung). Sie ist unzulässig, weil das Finanzamt (FA) nicht - wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ,,dargelegt" hat. Hierfür genügt nicht, daß das FA ausführt, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage (ob eine Berichtigung der bestandskräftigen Vermögensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung 1977 möglich war) ,,entscheidungserheblich" und die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsansicht ,,fehlerhaft" ist, und daß es lediglich behauptet, die Rechtsfrage habe ,,grundsätzliche Bedeutung". Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß das FA konkret angibt, inwiefern die Rechtsfrage Bedeutung nicht nur für den entschiedenen Fall, sondern für die Allgemeinheit hat, z. B. weil die aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird und deshalb aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424299

BFH/NV 1989, 590

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