Leitsatz (amtlich)

1. Die Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist nicht ein Rechtsstreit über die Feststellung von Einheitswerten i. S. des BFH-EntlastG.

2. Der Streitwert bei der Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften entspricht dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Klägers lastet.

2. Eine während der Geltungsdauer des BFH-EntlastG gegebene Rechtsmittelbelehrung, die die Revisionssumme mit 1 000 DM angibt und im übrigen nur allgemein auf das BFH-EntlastG verweist, ist unrichtig.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2, § 155; ZPO § 3; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien zum 31. Dezember 1965 geführt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hielt ein Aktienkapital von nominal 1 Mio. DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) stellte den gemeinen Wert dieser Aktien mit 68 DM je 100 DM Grundkapital fest. Der Kläger begehrte mit der Klage einen gemeinen Wert von 19,20 DM je 100 DM Grundkapital.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es ließ die Revision nicht unabhängig vom Streitwert zu.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72085

BStBl II 1977, 698

BFHE 1978, 434

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