Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i. S. des § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Nach § 78 b ZPO hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung sinn gemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381, und vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hätte an geben müssen, welche vertretungsberechtigten Personen aus welchen Ablehnungsgründen die Übernahme des Mandats verweigert haben sollen. Die unsubstantiierte pauschale Behauptung, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc. zu finden, reicht für die Begründung des Antrags nicht aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420784

BFH/NV 1995, 1080

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