BMF, 16.11.1993, IV B 2 - S 2133 - 16/93

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage, ob Land- und Forstwirtschaft betreibende juristische Personen und Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach EStG § 13 EStG geltenden Vereinfachungsregelungen bei der Bestandsaufnahme und der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in Anspruch nehmen können, wie folgt Stellung:

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, haben beim Ansatz und der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden die handelsrechtlichen Vorschriften der HGB § 246 ff. HGB zu beachten. Die Wertansätze sind grundsätzlich auch für die Steuerbilanz maßgeblich (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992, BStBl 1993 II S. 284), soweit sich nicht aus EStG § 5 Abs. 6 EStG etwas anderes ergibt.

Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1981 (BStBl I S. 878) enthaltenen Erleichterungen bei der Bestandsaufnahme und der Bewertung von Hofvorräten und das im BMF-Schreiben vom 22. Oktober 1985 IV B 4 - S 2163 - 16/85 zugelassene Bewertungswahlrecht bei der Aktivierung von Pflanzenbeständen und Kulturen in landwirtschaftlichen Betrieben (Obstanlagen) können grundsätzlich nur Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen, die aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des EStG § 13 EStG erzielen. Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind jedoch nach KStG § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte als gewerblich zu behandeln. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dürfen auch diese Steuerpflichtigen bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen, die im übrigen nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (EStG § 13 EStG) gewährt werden, in Anspruch nehmen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des KStR, Abschnitts 28 Satz 3 KStR erfüllt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen können auch Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die in Textziffern 3.1.3 und 3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1981 (a. a. O.) und im BMF-Schreiben vom 22. Oktober 1985 gewährten Buchführungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb der Körperschaft auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. Dies gilt entsprechend für Personengesellschaften, die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sind.

Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt EStR, Abschnitt 212 EStR sinngemäß (vgl. KStR, Abschnitt 105 Satz 2 KStR).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 6

EStG § 13

HGB § 246

KStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1993 , 933

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