Leitsatz

1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.

2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG

 

Sachverhalt

Zwischen der klagenden KG und einer GmbH hatte im Jahr 2000 eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden. Die GmbH hatte hohe Verluste erlitten, die durch Darlehen der KG finanziert wurden. Im Jahresabschluss für das Jahr 2000 schrieb die KG die Darlehen wegen Uneinbringlichkeit vollständig ab. Die entsprechende Gewinnminderung erkannte das FA gewerbesteuerlich nach einer Außenprüfung nicht mehr an und rechnete deshalb den Abschreibungsbetrag dem Gewerbeertrag wieder hinzu.

 

Entscheidung

Nachdem bereits die Klage vor dem FG (FG Hamburg, Urteil vom 25.08.2006, 5 K 9/06, Haufe-Index 1625284, EFG 2007, 279) erfolglos geblieben war, wies der BFH auch die Revision zurück. Verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf Darlehen seien im gewerbesteuerlichen Organkreis nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. In späteren Jahren eintretende Gewinnerhöhungen dürften dann aber auch nicht erfasst werden.

 

Hinweis

1. Das Urteil betrifft einen Fall isolierter gewerbesteuerlicher Organschaft, zu dem es nach heutiger Rechtslage nicht mehr kommen kann. Denn seit 2002 unterliegen gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Organschaft denselben Voraussetzungen, weil seither in beiden Fällen ein Ergebnisabführungsvertrag verlangt wird.

2. Gewerbesteuerlich werden im Fall der Organschaft die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft getrennt ermittelt und anschließend auf der Ebene des Organträgers zusammengerechnet. Um Doppel- oder Nichtberücksichtigungen auszugleichen, müssen dabei Korrekturen vorgenommen werden.

Dies betrifft etwa eine Teilwertabschreibung des Organträgers auf die Beteiligung an der Organgesellschaft. Die Verluste der Organgesellschaft, die zur Minderung des Teilwerts der Beteiligung geführt haben, werden durch die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge im Organkreis berücksichtigt. Deshalb darf es durch die Teilwertabschreibung des Organträgers nicht zu einer weiteren Gewinnminderung kommen, sodass die Teilwertabschreibung durch eine Gewinnhinzurechnung neutralisiert wird. Kommt es nach einer Werterholung später wieder zu einer Zuschreibung, ist auch die damit verbundene Gewinnerhöhung wieder zu neutralisieren.

3. Im Besprechungsfall ging es allerdings nicht um Abschreibungen auf die Beteiligung, sondern um Abschreibungen auf Darlehen, die der Organgesellschaft gegeben worden waren. Darlehen und Beteiligung sind unterschiedliche Wirtschaftsgüter, sodass Abschreibungen auch eigenständigen Regeln folgen.

Gewerbesteuerlich sind nach Meinung des BFH Abschreibungen auf Darlehen ebenfalls durch Gewinnhinzurechnungen im Organkreis zu neutralisieren, sofern die Abschreibungen ihren Grund zumindest auch in Verlusten der Organgesellschaft haben. Bis zur Höhe der erlittenen Verluste unterstellt der BFH einen solchen Zusammenhang.

Werden die Darlehen später wieder werthaltig und kommt es deshalb bei dem Organträger zu einer Zuschreibung, muss wie im Fall der Beteiligung die betreffende Gewinnerhöhung neutralisiert werden. Verzichtet andererseits der Organträger auf das zuvor abgeschriebene Darlehen, erfordert dies ebenfalls eine Neutralisierung des dadurch bei der Organgesellschaft entstehenden Gewinns.

4. Das System der Neutralisierung von Verlusten und Gewinnen erscheint in sich schlüssig und abgestimmt. Ein Bruch entsteht aber dann, wenn die Neutralisierung gegenläufiger Gewinnauswirkungen wegen zwischenzeitlichen Wegfalls der Organschaft nicht mehr möglich ist. Dies betrifft etwa solche Fälle, in denen eine isolierte gewerbesteuerliche Organschaft wegen der geänderten Voraussetzungen ab 2002 kraft Gesetzes entfallen ist. Würde etwa nach Wegfall der Organschaft auf das vorher abgeschriebene Darlehen verzichtet, ergäbe sich dadurch eine Erhöhung des Gewerbeertrags der vormaligen Organgesellschaft erhöhen, ohne dass dieser Effekt neutralisiert werden könnte.

Derartige Folgen widersprechen nach den ausdrücklichen Ausführungen des BFH im Besprechungsurteil dem objektiven Nettoprinzip. Es muss deshalb nach einer Lösung gesucht werden, die zu einer Kompensation der Gewinnauswirkung führt. Da im Besprechungsfall weder das Jahr des Wegfalls der gewerbesteuerlichen Organschaft noch einer gegenläufigen Gewinnauswirkung streitig war, konnte der BFH nicht über die konkrete Umsetzung der Korrektur entscheiden. Es spricht allerdings einiges dafür, eine Art gewerbesteuerlicher "Schattenbilan...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge