Gleichlautende Ländererlasse vom 13.10.2022

 

I. Entstehen jungen Verwaltungsvermögens durch Umwandlungsvorgänge

1

Die Verwaltungsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts ist im Besteuerungszeitpunkt zu prüfen. Durch Umwandlungsvorgänge kann sich die Verwaltungsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts ändern (z. B. Überschreiten der Beteiligungsgrenze bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 13b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG). Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, ist junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG). Bei Umwandlungsvorgängen kann sich für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der Auswirkungen auf die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen haben kann. Für die Beurteilung, ob junges Verwaltungsvermögen zugeführt wurde, ist eine betriebsbezogene Sichtweise erforderlich.

2

Im Hinblick auf die Gesamtsystematik der §§ 13a, 13b ErbStG, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Systems der stufenweisen Ermittlung und Einbeziehung in die Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Absatz 9 ErbStG), erfolgt für die Beurteilung, ob junges Verwaltungsvermögen vorliegt, weder eine rein zivilrechtliche, noch eine rein ertragsteuerliche Anknüpfung. Entscheidend ist, ob sich die Betriebszuordnung des Wirtschaftsguts ändert.

 

1. Verschmelzung

3

Im Fall einer Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden Rechtsträger oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung.

4

Bei einer Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf eine Muttergesellschaft (Aufwärtsverschmelzung) wird der Muttergesellschaft junges Verwaltungsvermögen zugeführt (BFH vom 22.1.2020 II R 41/18, BStBl 2020 II S. 577). Die Aufwärtsverschmelzung führt bilanziell bei der aufnehmenden Gesellschaft zu einem Aktivtausch (einzelne Wirtschaftsgüter an Beteiligung). Der Zweijahreszeitraum des § 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG beginnt bei dem aufnehmenden Rechtsträger neu, eine Anrechnung der Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers findet nicht statt (BFH vom 22.1.2020, a.a.O., Rn. 36).

5

Die Grundsätze sind auf andere Verschmelzungsvorgänge entsprechend anzuwenden (insbesondere Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen), selbst wenn insofern bilanziell kein Aktivtausch vorliegt.

 

2. Auf- oder Abspaltung, Ausgliederung

6

Im Fall der Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 UmwG) teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung auf und überträgt die Teile im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils auf andere schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Es entsteht in vollem Umfang junges Verwaltungsvermögen bei den neuen Rechtsträgern, ohne dass eine Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers beim neuen Rechtsträger angerechnet wird.

7

Bei der Abspaltung (§ 123 Absatz 2 UmwG) bleibt der bisherige Rechtsträger bestehen, es geht lediglich ein Teil des Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf andere schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger über. Im Umfang des Übergangs von Verwaltungsvermögen auf den/die neuen Rechtsträger entsteht bei diesem/-n junges Verwaltungsvermögen, ohne dass eine Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers beim neuen Rechtsträger angerechnet wird.

8

Im Fall der Ausgliederung (§ 123 Absatz 3 UmwG) wird aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträger ein Teil oder mehrere Teile im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf andere schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger übertragen. Im Umfang des Übergangs von Verwaltungsvermögen auf den oder die neuen Rechtsträger entsteht bei diesem/-n junges Verwaltungsvermögen, ohne dass eine Zurechnungszeit des bisherigen Rechtsträgers beim neuen Rechtsträger angerechnet wird.

 

3. Einbringungsvorgänge

 

3.1. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

9

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft führt zivilrechtlich zum Eigentumsübergang der Wirtschaftsgüter und somit zu einem Rechtsträgerwechsel. Auch ertragsteuerlich ändert sich die betriebliche Zuordnung. Das übertragene Verwaltungsvermögen ist dadurch bei der Personengesellschaft als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Zurechnungszeiten des eingebrachten Einzelunternehmens werden nicht angerechnet.

Beispiel 1:

A hat ein Einzelunternehmen, in dem sich an Dritte vermieteter Grundbesitz befindet. Er beteiligt seinen Sohn in der Form an dem Einzelunternehmen, dass eine OHG gegründet wird, in welche der laufende Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens eingelegt wird.

In der neu gegründeten OHG stellt der an Dritte vermietete Grundbesitz junges Verwaltungsvermögen, dar.

Abwandlung:

Es werden Wirtschaftsgüter, die Verwaltungsvermögen darstellen, nicht in das Gesamthandsvermögen, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des A überführt. Im Nachgang verschenkt A einen...

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