In den Zeilen 23 bis 75 sind die Besitzposten des Betriebs aufzuführen. In der linken Spalte ist der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz aufzuführen.

 
Wichtig

Gemeiner Wert

Anzugeben ist in der Spalte "nach dem BewG" der gemeine Wert.

Die ausstehenden Einlagen sind in Zeile 24 einzutragen. Bei Kapitalgesellschaften gehören auch die eingeforderten ausstehenden Einlagen zum Betriebsvermögen. Gleiches gilt bei einer OHG oder KG, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.

In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen. Der Geschäftswert, der Firmenwert oder der Praxiswert ist in Zeile 27 einzutragen (soweit er nicht in Zeile 26 enthalten ist) – aber nur in der Spalte zur Steuerbilanz. In der Spalte nach dem Bewertungsgesetz ist dieser Wert nicht zu übernehmen, da er bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde. In Zeile 28 sind geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände einzutragen.

In Zeile 29 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 26 bis 28 zu bilden.

In den Zeilen 31 bis 38 sind die inländischen Betriebsgrundstücke aufzuführen. Zusätzlich ist für die aufgeführten Betriebsgrundstücke eine gesonderte Anlage beizufügen, in der folgende Angaben zu machen sind:

  • Lage des Grundstücks (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück),
  • Einheitswert-Aktenzeichen,
  • Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt (Lagefinanzamt),
  • Falls bekannt, festgestellter Grundbesitzwert insgesamt in EUR,
  • Bei gemischt genutzten Grundstücken der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen in Prozent.

Vorgenanntes gilt sowohl für Betriebsgrundstücke, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, als auch für Betriebsgrundstücke, die (unabhängig von der Zugehörigkeit zum Betrieb) wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.

Soweit ein Grundstück sowohl zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (Privatvermögen) gehört, ist aufzuführen, in welchem Umfang das Grundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Es ist auch der entsprechende Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung zum Betriebsvermögen anzugeben. Die Aufteilung kann z. B. nach der Wohn-/Nutzfläche erfolgt sein. Für die Angabe, ob ein Gebäude/Gebäudeteil zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger am Bewertungsstichtag abzustellen.

Sofern ein Feststellungsbescheid vorliegt, ist dieser beizufügen.

Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ist dies in Zeile 32 anzukreuzen und der Wert anzugeben. Sind unbebaute Grundstücke vorhanden, so ist dies in der Zeile 33 anzukreuzen und der Wert anzugeben.

 
Hinweis

Begriff unbebautes Grundstück

Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.[1]

Sind bebaute Grundstücke vorhanden, so ist dies in Zeile 34 anzukreuzen und der Wert anzugeben.

 
Hinweis

Begriff bebautes Grundstück

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[2]

Eintragungen zu Grundstücken im Zustand der Bebauung sind in Zeile 35 zu machen.

 
Hinweis

Begriff Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[3]

Ist ein Erbbaurecht vorhanden, so ist dies in der Zeile 36 anzukreuzen und der Wert anzugeben. Sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorhanden, so ist dies in Zeile 37 anzukreuzen und der Wert anzugeben.

 
Hinweis

Begriff Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ein Gebäude auf fremden Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist.[4]

In Zeile 38 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 32 bis 37 zu bilden.

Ausländische Betriebsgrundstücke sind in der Zeile 39 anzugeben.

Bodenschätze, wie z. B. Kohle, Kali, Mineralien, Erdöl, Steine, Ziegellehm, Kies, Sand, Bims, sind in Zeile 40 einzutragen. In den Zeilen 41 bis 43 sind Angaben zu technischen Anlagen und Maschinen (Maschinen und maschinelle Anlagen sowie Betriebsvorrichtung) zu machen. In den Zeilen 44 bis 49 sind die anderen Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsaustattung einzutragen (z. B. Einrichtung und Inventar, Fahrzeuge, Einbauten in fremde Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen im Bau). Einzutragen sind in Zeile 49 auch die hierauf geleisteten Anzahlungen. In Zeile 50 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 45 bis 49 zu bilden.

In den Zeilen 51 bis 57 sind die Finanzanlagen zu erfassen. Gehören z. B. Beteiligungen an anderen Gesellschaften zum Betrieb...

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