Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption. Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einem annehmenden Deutschen und einem Asylbewerber aus Bangladesch ohne Asylrecht und Aufenthaltsduldung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption, insbesondere zum Eltern Kind-Verhältnis zwischen einem 50-jährigen ledigen, kinderlosen Deutschen und einem 25-jährigen Staatsangehörigen des Staates Bangladesch, der ohne Asylrecht und Aufenthaltsduldung bei dem Deutschen gegen Kost und Logis Hausmeisterdienste versieht.

 

Normenkette

BGB § 1767 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 25.05.1999; Aktenzeichen 1 T 200/98)

AG Viechtach (Aktenzeichen XVI 8/98)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 25. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1948 geborene Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er ist Eigentümer eines Hauses, in dessen Erdgeschoß und Untergeschoß sich je ein Lokal befindet. Im 1. Stock befinden sich eine Wohnung des Beteiligten zu 1 sowie drei Zimmer, die von ihm vermietet werden und früher von Asylbewerbern bewohnt wurden. Zum andern unterhält der Beteiligte zu 1 einen Wohnsitz im Haus seiner Eltern, wo er sich drei Tage in der Woche aufhält. Der Beteiligte zu 1 betätigt sich als Busfahrer; die beiden Lokale hat er verpachtet.

Der Beteiligte zu 2 wurde 1972 in Bangladesch geboren. Er ist Staatsangehöriger des Staates Bangladesch, islamischen Glaubens und besuchte in seinem Heimatland eine Schule, die der hiesigen Realschule entspricht; einen Beruf erlernte er nicht. Der Beteiligte zu 2 kam 1991 erstmals nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte. Anfang 1995 nahm er seinen Asylantrag zurück und kehrte in seine Heimat zurück. Er nahm die damals 26-jährige deutsche Staatsangehörige P. dorthin mit und heiratete sie dort am 18.2.1995, P. kehrte nach ca. zwei bis drei Wochen wieder nach Deutschland zurück. Der Beteiligte zu 2 verblieb in Bangladesch. Nach seiner erneuten Einreise in Deutschland im Oktober 1996 stellte er wiederum Antrag auf Asyl. In der Folgezeit verbrachte er drei Wochen bei P., anschließend in einem Asylbewerberheim. Seinen zuletzt gestellten Asylantrag nahm er zurück. Sein Antrag auf weitere Aufenthaltsduldung wurde mit Bescheid des Landratsamts vom 16.9.1998 abgelehnt. Über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Am 8.2.1999 gab P. vor dem Landratsamt eine Erklärung ab, die wie folgt lautet:

Entgegen meiner Erklärung vom 03.03.1997, in der ich versicherte mit meinem Ehemann zusammenzuleben, haben wir niemals in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Vielmehr handelte es sich bei dieser Erklärung um einen Gefälligkeitsdienst, da das Bleiberecht meines Ehemannes vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig war.

Außerdem möchte ich Erklären, dass ich zu keinem Zeitpunkt mit meinem Mann zusammengelebt habe und dies auch nie beabsichtigt habe.

Ich möchte mich von meinem Ehemann scheiden lassen, über seinen Aufenthaltsort, kann ich keine Auskunft geben, den letzten Kontakt hatte ich bei der Abgabe der Erklärung am 03.03.1997.

Die Beteiligten lernten sich 1993 kennen. Im März 1997 bezog der Beteiligte zu 2 ein Zimmer im Haus des Beteiligten zu 1. Seit Juni 1998 erhält er weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Sein gesamter Unterhalt wird seitdem vom Beteiligten zu 1 bestritten. Dafür unterstützt, er den Beteiligten zu 1 bei der Verwaltung und Instandhaltung seines Hauses.

Die Beteiligten haben zunächst durch selbst verfaßtes Schreiben vom 19.6.1998 an das Vormundschaftsgericht, später mit notarieller Urkunde vom 23.9.1998 beantragt, auszusprechen, daß der Beteiligte zu 2 durch den Beteiligten zu 1 als Kind angenommen werde. Das Vormundschaftsgericht hat eine Stellungnahme des Landratsamtes angefordert und die Beteiligten angehört. Ohne die angeforderte Stellungnahme abzuwarten, hat es mit Beschluß vom 26.11.1998 den Adoptionsantrag abgelehnt. Dagegen haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat beide Beteiligte erneut unter Erörterung der inzwischen eingegangenen Stellungnahme des Landratsamtes und der Erklärung der P. vom 8.2.1999 angehört und die Beschwerden mit Beschluß vom 25.5.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Landgerichts verblieben Zweifel, daß die beantragte Annahme als Kind sittlich gerechtfertigt sei. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beteiligte zu 2 mit der deutschen Staatsangehörigen P. am 18.2.1995 in Bangladesch eine sog. „Scheinehe” geschlossen habe, um sich eine Aufenthaltsgestattung in Deutschland zu verschaffen. Dies ergebe sich aus der Erklärung von P. vom 8.2.1999, der eigenen Erklärung des Be...

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