Leitsatz (redaktionell)
Es ist zulässig, dem Betriebsrat rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen mit dem Ziele, daß er namens der vertretenen Arbeitnehmer einzelvertragliche Regelungen mit dem Arbeitgeber aushandelt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft gehen im Zweifel davon aus, daß der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches (kollektives) Organ mit dem Arbeitgeber verhandelt.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.07.1974; Aktenzeichen 2 Sa 332/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 437330 |
AP § 77 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 39 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.10 Nr 39 (LT1) |
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