Leitsatz (redaktionell)

1. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann (Zwischenmeister), der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmers) ist, beschäftigt wird, wobei jedoch die Arbeit mit Wissen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.

2. Der Unternehmer kann als sogenannter mittelbarer Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dieser gegenüber dem Mittelsmann selbst nicht zu seinem Recht kommt. Das gilt vor allem für eine ordentliche Kündigung, die der Mittelsmann aus einem Grunde, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, ausgesprochen hat.

3. Für eine daraus gegen den mittelbaren Arbeitgeber gerichtete Kündigungsschutzklage fehlt es vorerst am Rechtsschutzinteresse. Diese Kündigungsschutzklage ist vielmehr zunächst allein gegen den Mittelsmann zu richten.

4. Wird das unmittelbare Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung rechtswirksam aufgelöst, dann endet damit ohne weiteres auch das mittelbare Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

BGB § 611; KSchG § 3; BGB § 613; KSchG 1951 § 3; BGB § 620 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.06.1954; Aktenzeichen 1 Sa 65/54)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438584

BAGE 4, 93 (LT1-4)

BAGE, 93

NJW 1957, 1165

JR 1958, 172

RdA 1958, 121

AP § 611 BGB, Nr 2

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis III Entsch 1 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 220.3 Nr 1 (LT1-4)

ArbuR 1957, 380 (LT1-4)

BArbBl 1958, 396 (LT1-4)

PraktArbR BGB § 613, Nr 102 (LT1-4)

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