OFD Münster, 23.2.2005, o.Az

Grundsätzlich fallen Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG. Sie sind jedoch als steuerpflichtig zu behandeln, soweit

  • die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG) bzw.
  • der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

Es ist gefragt worden, wie eine Teilwertaufholung während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens steuerlich zu beurteilen ist, wenn Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl während der Geltung des Anrechnungsverfahrens als auch im Halbeinkünfteverfahren vorgenommen wurden (sog. Reihenfolgenproblem). Dazu wird bis auf Weiteres folgende Auffassung vertreten: Teilwertaufholungen sind im Anwendungsbereich der Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG und des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG einheitlich zu beurteilen.

Soweit sich eine im Anrechnungsverfahren vorgenommene Teilwertabschreibung gewinn- bzw. einkommensmindernd ausgewirkt hat, führt die Teilwertaufholung im Halbeinkünfteverfahren in vollem Umfang zu einer Gewinnerhöhung. Sie ist in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit der im Halbeinkünfteverfahren vorgenommenen, zur Hälfte bzw. in vollem Umfang steuerfreien Teilwertabschreibung zu verrechnen, auch wenn die Wertaufholung wirtschaftlich betrachtet regelmäßig die zuletzt im Halbeinkünfteverfahren erfolgte Teilwertabschreibung ausgleicht.

Eine Teilwertaufholung fällt jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG, soweit sie die im Anrechnungsverfahren erfolgte Teilwertabschreibung übersteigt.

Beispiel zu § 3 Nr. 40 EStG (alle Werte in Euro):

  Vorgang Steuerbilanz Korrektur nach § 3 Nr. 40 Buchst. a, § 3c Abs. 2 EStG Steuerlicher Gewinn
1995 Anschaffung 1.000.000    
31.12.1995   1.000.000    
1997 TW-Abschreibung - 300.000 0 - 300.000
31.12.1997   700.000    
2002 TW-Abschreibung - 200.000 + 100.000 - 100.000
31.12.2002   500.000    
2004 TW-Aufholung + 200.000 0 + 200.000
31.12.2004   700.000    
2005 TW-Aufholung + 100.000 0 + 100.000
31.12.2005   800.000    
2006 TW-Aufholung + 150.000 - 75.000 + 75.000
31.12.2006   950.000    

Beispiel zu § 8b Abs. 2 KStG (alle Werte in Euro):

  Vorgang Steuerbilanz Korrektur nach § 8b Abs. 2, 3 Satz 3 KStG Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG Gewinn 2. Stufe/Einkommen
1995 Anschaffung 1.000.000      
31.12.1995   1.000.000      
1997 TW-Abschreibung - 300.000 0   300.000
31.12.1907   700.000      
2002 TW-Abschreibung - 200.000 + 200.000   0
31.12.2002   500.000      
2004 TW-Aufholung + 200.000   0 + 200.000
31.12.2004   700.000      
2005 TW-Aufholung + 100.000   0 + 100.000
31.12.2005   800.000      
2006 TW-Aufholung + 150.000 - 150.000 + 7.500 + 7.500
31.12.2006   950.000      

Bei der Ermittlung des Einkommens (des Gewinns der zweiten Stufe) sind bei den unter das KStG fallenden Stpfl. ab dem Vz. 2004 zusätzlich 5 % der steuerfreien Teilwertaufholung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gem. § 8b Abs. 3 KStG zu berücksichtigen. Die pauschale Hinzurechnung von 5 % unterbleibt, soweit die Teilwertaufholung nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG steuerpflichtig ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a;

KStG § 8b Abs. 2

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