BMF, 15.12.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010-03

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.8.2010 (BStBl 2010 I S. 642);
  TOP 6 der Sitzung AO IV/2010 vom 6. bis 8.12.2010

Der Gesetzgeber ist mit Art. 1 Nr. 6 Buchst. b und Nr. 38 Buchst. d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BStBl 2010 I S. 1768) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09 angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher spätestens ab dem 3.1.2011 Folgendes:

 

1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007

Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.

Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erst anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuer- bzw. Feststellungsbescheids dem Bescheid beigefügt, ist ggf. die betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks zu beachten (Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c des BMF-Schreibens vom 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510, geändert durch BMF-Schreiben vom 23.11.2009, BStBl 2009 I S. 1319).

Im Übrigen sind die Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich möglich. Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wird in der Regel ohne Bedeutung sein, da die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2007 frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. – falls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht – frühestens mit Ablauf des 31.12.2012 und die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 entsprechend später endet (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

Im Falle einer Endgültigkeitserklärung ist in die Bescheide die folgende Erläuterung aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer/Feststellung von Einkünften ist endgültig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)”.

Falls die für endgültig erklärte Festsetzung bzw. Feststellung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt und der Steuerpflichtige derartige Aufwendungen auch nicht geltend gemacht hat, ist die Ausgabe des folgenden zusätzlichen Erläuterungstextes zu veranlassen:

„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das FA, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das FA wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen.”

Hatte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht und können diese auch nach neuer Rechtslage nicht berücksichtigt werden, ist dies individuell zu erläutern.

 

2. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007

Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide im Hinblick auf die durch Be...

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