1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Absatz 1 und 2[1] des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. 3Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. 4§ 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes[2] [Vom 01.08.2016 bis 31.08.2019: § 18a Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes] ist entsprechend anzuwenden.5Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2019.

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