(1)[1] 1Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605[2] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 1 330; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 260; Bis 31.07.2020: 1 225] Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

 

1.

Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 805[3] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630; Bis 31.07.2020: 610] Euro,

 

2.

jedes Kind der Darlehensnehmenden um 730[4] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570; Bis 31.07.2020: 555] Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder. 4Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Vom 01.10.2010 bis 15.07.2019:

(1) 1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1 145 Euro nicht übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1. den Ehegatten oder Lebenspartner um
570 Euro,
2. jedes Kind des Darlehensnehmers um
520 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes. 4Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. 6Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

1.

bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

2.

bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

 

(2)[5] Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag

 

1.

bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

 

2.

bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

 

(3[6] [Bis 15.07.2019: 2] ) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). 2Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 4[7] [Bis 15.07.2019: Absatzes 3] als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. 3Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist. [8] [Bis 15.07.2019: Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.] 4Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig.[9]

 

(4[10] [Bis 15.07.2019: 3] ) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. 2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

 

(4) (weggefallen)

(5)[11]

 

(5) 1Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Absatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlassen worden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 16.07.2019.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[4] Geändert durch Siebenundzwanz...

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