Leitsatz (redaktionell)

(Zum Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person in § 5 ArbGG und § 12a TVG)

Besteht Tarifunterworfenheit nach § 12a TVG, so ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person iS des § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG 1979 gegeben.

 

Orientierungssatz

Es ist deshalb geboten, den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit auch für § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG so zu fassen, daß bei Tarifunterworfenheit gemäß § 12a TVG auch Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG gegeben ist.

 

Normenkette

TVG § 12 a Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.1990; Aktenzeichen 5 AZR 639/89)

 

Fundstellen

EzA § 5 ArbGG 1979, Nr 6

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