LfSt Niedersachsen, 18.3.2020, S 2332 - 291 - St 212

Allgemeines

Im Rahmen des Projekts „Sozialer Tag 2020” am 18. Juni 2020 arbeiten Schülerinnen und Schüler einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeitete Lohn wird direkt von dem Arbeitgeber an die Stiftung Schüler Helfen Leben überwiesen.

(Lohn-)Steuerliche Behandlung

Mit den Schülerinnen und Schülern wird regelmäßig eine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer lohnsteuerlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Bei den direkt von den Arbeitgebern (Betriebe oder Privatleute) an die Stiftung Schüler Helfen Leben zu überweisenden Beträgen handelt es sich daher um Arbeitslohn. Dieser ist grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und bei dem Arbeitgeber – sofern betrieblich veranlasst – als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Nachweis über die Zahlung auf das Spendenkonto ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

Wegen der Besonderheit des Projekts und vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber im Rahmen des Projekts „Sozialer Tag 2020” abgesehen wird. Bei Privatleuten kann darüber hinaus auch auf das Führen eines Lohnkontos verzichtet werden, da bei diesen ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Die Stiftung Schüler Helfen Leben wurde durch das Niedersächsische Finanzministerium darauf hingewiesen, dass für Privatleute über den gezahlten Betrag keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1

EStG § 19 Abs. 1

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