BMF, 28.5.2002, IV C 5 - S 2333 - 131/01 II

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass § 3 Nr. 63 EStG und § 22 Nr. 5 EStG von einer individuellen Zuordnung der Arbeitgeberleistungen bei dem einzelnen Arbeitnehmer ausgehen. Allein die Verteilung eines vom Arbeitgeber gezahlten Gesamtbeitrags nach der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer – wie vom Gesetzgeber in § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG für die Pauschalbesteuerung ausdrücklich zugelassen – genügt hierfür nicht. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kann daher nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen gezahlte Beitrag nach bestimmten individuellen Kriterien dem einzelnen Arbeitnehmer konkret zugeordnet wird.

Wird, wie ich das Ihrer Schilderung entnehme, lediglich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1,65 % der betrieblichen Bruttolöhne für alle gewerblichen Arbeitnehmer gezahlt, so ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kann somit ab dem 1.1.2002 bei dieser Zahlweise nicht in Anspruch genommen werden.

Um die sich daraus ergebende Folge der Nachversteuerung zu vermeiden, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die gezahlten Beiträge rückwirkend zum 1.1.2002 nach bestimmten individuellen Kriterien dem einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer zugeordnet werden. Das könnte z.B. in der Weise geschehen, dass vom Arbeitgeber nicht ein Gesamtbeitrag (1,65 % der betrieblichen Bruttolohnsumme) für alle im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer gezahlt wird, sondern für jeden gewerblichen Arbeitnehmer 1,65 % seines individuellen Bruttolohns.

Im Angestelltenbereich gibt es dagegen keine Schwierigkeiten. Mit der Zahlung eines festen monatlichen Betrags je Angestellten ist bereits die Voraussetzung der Zuordnung nach individuellen Kriterien erfüllt, sodass § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommt.

Wie die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen sind, ist noch zu klären.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 63

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