Kommentar

Zum 1.1.2007[1] wurde die Grenze für die Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) von bisher 100 EUR auf 150 EUR angehoben. Das BMF stellt dazu klar, dass dies auch schon für Rechnungen gelten kann, die in 2006 für nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistungen ausgestellt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Leistung in 2007 ausgeführt wird, aber das Entgelt oder ein Teil des Entgelts schon in 2006 vereinnahmt wird.

Praxis-Tipp

Wie bei allen Problemen im Zusammenhang mit einer Rechtsänderung kommt es somit nicht auf den Tag der Ausstellung einer Rechnung an, sondern darauf, wann die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung ausgeführt worden ist.

Konsequenzen für die Praxis

Wird eine Leistung erst in 2007 ausgeführt, so kann bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 150 EUR die Vereinfachungsregelung nach § 33 UStDV angewendet werden. In dieser Kleinbetragsrechnung muss zwingend angegeben werden:

  • Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.
Wichtig

Soweit eine Kleinbetragsrechnung eine Leistung des Jahres 2007 betrifft, muss in dieser auch schon auf den neuen Regelsteuersatz von 19 % hingewiesen werden – soweit der Regelsteuersatz anwendbar ist. Ein Hinweis "enthält Regelsteuersatz" o. Ä. ist keine ordnungsgemäße Angabe des Steuersatzes.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.10.2006, IV A 5 – S 7285 – 7/06, BStBl 2006 I S. 621.

[1] Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, BGBl 2006 I S. 1970.

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