Beispiel 1:
festgesetzte Steuer | 15.000 EUR |
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen | 12.000 EUR |
anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 5.000 EUR |
Erstattungsbetrag | 2.000 EUR |
streitbefangene Steuer | 5.000 EUR |
Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich (15.000 EUR - festgesetzte Steuer - ./. 12.000 EUR - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 5.000 EUR - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -).
Beispiel 2:
Nach einem Erstbescheid gemäß Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid:
festgesetzte Steuer nunmehr | 16.000 EUR |
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen | 12.000 EUR |
anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 5.000 EUR |
neuer Erstattungsbetrag | 1.000 EUR |
Rückforderung der nach dem Erstbescheid | |
geleisteten Erstattung (Leistungsgebot) i.H.v. | 1.000 EUR |
streitbefangene Steuer | 5.000 EUR |
Der Änderungsbescheid kann i.H.v. 1.000 EUR in der Vollziehung ausgesetzt werden.
Beispiel 3:
Nach einem Erstbescheid gemäß Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid:
festgesetzte Steuer nunmehr | 18.000 EUR |
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen | 12.000 EUR |
anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 5.000 EUR |
Abschlusszahlung neu | 1.000 EUR |
Leistungsgebot über (Abschlusszahlung - 1.000 | |
EUR - zuzüglich der nach dem Erstbescheid | |
geleisteten Erstattung - 2000 EUR -) | 3.000 EUR |
streitbefangene Steuer | 5.000 EUR |
Der Änderungsbescheid kann i.H.v. 3.000 EUR in der Vollziehung ausgesetzt werden.
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