1Die Schriftform für einen Einspruch (Absatz 1 Satz 1) ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.3.1991 - VIII B 83/90 - BStBl II, S. 463 zur Klageerhebung). 2Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. zu § 87a, Nr. 1) auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich.
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