BMF, 23.10.2006, IV A 5 - S 7220 - 71/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (BStBl 2004 I S. 638)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

Für Anträge auf Erteilung einer uvZTA konnte bisher das Vordruckmuster „0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft” verwendet werden, wenn in der Bezeichnung des Antrags das Wort „verbindlichen” durch das Wort „unverbindlichen” ersetzt wurde (vgl. Rz. 8 und Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, a.a.O.). Die Zollverwaltung hat nunmehr den anliegenden Vordruck „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” aufgelegt, der ab sofort zu verwenden ist.

Auf die teilweise geänderten Zuständigkeiten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten wird hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Vorderseite:

Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA)
Antragsteller
Name und Anschrift
 
………………………………………………………………
 
………………………………………………………………
 
………………………………………………………………
 
Telefonnummer
 
………………………………………………………………
 
Faxnummer
 
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E-Mailadresse
 
………………………………………………………………
 
Zollidentifikationsnummer falls vorhanden
 
………………………………………………………………
 
Eingangsstempel, Eingangsbuchnummer, Raum für Vermerke der bearbeitenden Dienststelle der Zollverwaltung
 
 
Zuständiges Finanzamt/Steuernummer
(bitte vollständige Adresse angeben)
 
 
 
 
 
 
Zuständige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste
Landesfinanzbehörde
(bitte vollständige Adresse angeben)
 
 
 
 
 
 
Person, die die Auskunft verwenden will
(bitte vollständige Adresse angeben, falls abweichend vom Antragsteller)
 
 
 
 
 
 
Empfangsbevollmächtigter im Inland
(bitte vollständige Adresse angeben, falls abweichend vom Antragsteller)
 
 
 
 
 
 
Warenbeschreibung
Handelsbezeichnung (sofern nicht vertraulich), Beschaffenheit, stoffliche Zusammensetzung (z.B. Fettgehalte, Zuckergehalte etc), ggf. Wertanteile der einzelnen Bestandteile der Ware, Verwendungszweck der Ware
Hinweis: Für jede Ware, für die eine Auskunft beantragt wird, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
 
 
 
 
 
 
Beigefügte Unterlagen (zutreffendes bitte ankreuzen)
… Muster/Probe
… Foto
… Katalog
… Sonstiges
Hinweis: Dem Antrag ist jeweils eine Probe beizufügen. Ist dies wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, wie Größe, Verderblichkeit, Wert oder dergleichen nicht angebracht, so sind Fotos, Katalogauszüge, Prospekte beizufügen.
 
 
 
 
Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben
Bitte geben Sie an, wie die Ware im Handel bezeichnet und welche Angaben ggf. von der Verwaltung vertraulich zu behandeln sind (z.B. geschützte Handelsnamen, vertrauliche Rezepturen)
 
 
 
 
 
 
Ich versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mit der Speicherung der Antragsangaben einschließlich etwaiger sich aus den beigefügten Unterlagen ergebenden Informationen durch die bearbeitenden Behörden bin ich einverstanden. Ich erkläre mich auch bereit, auf Verlangen der bearbeitenden Behörden eine Übersetzung beigefügter Unterlagen in die deutsche Sprache zu liefern.
Ort Datum Unterschrift
 
Ihr Geschäftszeichen
 
 

Rückseite:

Hinweise:
Zuständig für die Erteilung von uvZTA sind:
  1. die OFD Cottbus – ZPLA Berlin –, Grellstraße 18, 24, 10409 Berlin,

    über Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, 23 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur,

  2. die OFD Koblenz – ZPLA Frankfurt am Main –, Gutleutstraße 185, 60327 Frankfurt am Main,

    über Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur,

  3. die OFD Hamburg – ZPLA –, Baumacker 3, 22523 Hamburg,

    über Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Kombinierten Nomenklatur,

  4. die OFD Köln – ZPLA –, Merianstraße 110, 50765 Köln,

    über Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 der Kombinierten Nomenklatur,

  5. die OFD Nürnberg – ZPLA München –,

    • Lilienthalstraße 3, 85570 Markt Schwaben,

      über Waren der Kapitel 1, 4, 7, 8, 19 und 21 der Kombinierten Nomenklatur.

    • Sophienstraße 6, 80333 München,

      über Waren der Kapitel 6, 44, 84 und 85 der K...

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