Leitsatz

Grunderwerbsteuer, die durch eine Anteilsvereinigung entsteht, ist als Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung zu behandeln.

 

Sachverhalt

Eine GmbH war zu 95 % an der X-AG beteiligt. Mit Einbringungs- und Aktienübertragungsvertrag wurden die restlichen Aktien von Y auf die GmbH übertragen. Grund für die Einlage war die spätere Abspaltung der 100 %igen Beteiligung der GmbH an der X-AG auf die neue Z-GmbH von Y, so dass dieser zu 100 % an der X-AG beteiligt ist.

Für die Grunderwerbsteuer bildete die GmbH eine Rückstellung und behandelte diese als Betriebsausgabe. Das Finanzamt sah hierin Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung. Im Klageverfahren wurde seitens der GmbH die Auffassung, dass keine Anschaffung vorliege, sondern eine gesellschaftsrechtliche Einlage, sodass es auch nicht zu Anschaffungsnebenkosten kommen könne. Die Grunderwerbsteuer entstehe aufgrund fiktiver Erwerbsvorgänge und nicht durch einen Anschaffungsvorgang.

 

Entscheidung

Eine Anteilsvereinigung stellt zwar keinen klassischen Erwerbsvorgang dar, wird aber für die Grunderwerbsteuer diesem steuerlich gleichgestellt. Dabei wird die Grunderwerbsteuer unabhängig davon ausgelöst, ob die Anteilsvereinigung durch Kauf, Einlage oder der Rechtsnachfolge ausgelöst wird. Auch die ertragsteuerliche Behandlung ist unabhängig von dem auslösenden Vorgang. In allen Fällen der Anteilsvereinigung ist die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln.

 

Hinweis

Das Urteil steht in einer Reihe von FG-Entscheidungen, die zum gleichen Ergebnis kommen, z.B. das FG Düsseldorf Urteil v. 8.12.2009 (6 K 4720/07 K, F). Hiergegen wurde Revision eingelegt, so dass sich der BFH demnächst mit der Sache befassen wird (AZ des BFH: I R 2/10)

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009, 6 K 2349/08

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