OFD Rostock, 12.07.1999, S 2298 - St 233

Grundsätzlich kann Körperschaftsteuer nur dann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG angerechnet werden, wenn sie auch als Einnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßt ist. Die Kapitalertragsteuer ist nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist auch von einem „Erfassen” der Einnahmen bei der Veranlagung auszugehen, wenn diese nach Abzug des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags im Ergebnis unbesteuert bleiben. Somit ist auch in diesen Fällen eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht ausgeschlossen.

Werden Kapitalerträge erst nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids erklärt/bekannt (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) und unterbleibt eine Änderung der Steuerfestsetzung, weil sich weder die Höhe des zu versteuernden Einkommens noch die der festgesetzten Einkommensteuer ändern würde, so wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Auch nachträglich bekanntgewordene Kapitalerträge sind bei der Veranlagung „erfaßt”, da es sich im Ergebnis auch hier um steuerpflichtige, jedoch durch den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag freigestellte Einkünfte handelt. Somit sind die auf die nachträglich bekanntgewordenen Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer – innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist – auf die Einkommensteuer anzurechnen (ggf. Änderung der Steueranrechnung gem. § 130 Abs. 1 AO).

Hinsichtlich der Bearbeitung derartiger Fälle im maschinellen Verfahren wird auf die OFD-Verfügung vom 13.8.1997, O 2250 - St 133 - 3 (zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer) verwiesen und auf die Kurzinformation – Festsetzung Nr. 303 vom 4.6.1999, O 2252 - St 113 - 3 (3/99) (zur Anrechnung von Körperschaftsteuer).

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge