OFD Köln, 11.08.1998, S 2298 - 7 - St 122

Grundsätzlich kann Körperschaftsteuer nur dann gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f EStG angerechnet werden, wenn sie auch als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßt ist. Die Kapitalertragsteuer ist nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist auch von einem „Erfassen” der Einnahmen bei der Veranlagung auszugehen, wenn diese nach Abzug des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags im Ergebnis unbesteuert bleiben. Demnach ist auch in diesen Fällen eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht ausgeschlossen.

Werden Kapitalerträge erst nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids erklärt/bekannt (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) und unterbleibt eine Änderung der Steuerfestsetzung, weil sich weder die Höhe des zu versteuernden Einkommens noch die der festgesetzten Einkommensteuer ändern würde, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Auch nachträglich bekanntgewordene Kapitalerträge sind bei der Veranlagung „erfaßt”, da es sich im Ergebnis auch hier um steuerpflichtige, jedoch durch den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag freigestellte Einkünfte handelt. Somit sind die auf die nachträglich bekanntgewordenen Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer – innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist – auf die Einkommensteuer anzurechnen (ggf. Änderung der Steueranrechnung gemäß § 130 Abs. 1 AO).

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2

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