Leitsatz

* Bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu prüfen, die je nach Einzelfall unterschiedliches Gewicht haben können.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

Normenkette: § 2 Abs. 1 UStG

 

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer hatte seit seiner Jugend eine Briefmarkensammlung aufgebaut. Daneben war er in einer gewerblichen Briefmarkensammlergemeinschaft und als selbstständiger Gutachter und Bundesprüfer für Briefmarken tätig. Die umfangreichen Briefmarkenverkäufe hatte er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht berücksichtigt. Er war – anders als das FA und das FG – der Meinung, es handle sich um umsatzsteuerrechtlich unbeachtliche Verkäufe aus seiner privaten Sammlung.

Das FG fand,

– die kontinuierlichen Verkäufe über einen Zeitraum von 13 Jahren,

– die Höhe der, sowohl in den Streitjahren als auch über den gesamten Zeitraum, erzielten Erlöse,

– sein Auftreten nach außen in Fachzeitschriften,

– die Art und Weise, wie die Verkäufe unter Ausnutzung seiner weit über dem Durchschnitt eines Hobbysammlers liegenden Kenntnisse, seiner Tätigkeit als Verbandsprüfer und seiner langjährigen Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft von Briefmarkensammlern abgewickelt worden seien,

sprächen für eine nachhaltige Tätigkeit.

 

Entscheidung

Der BFH ließ die Beschwerde nicht zu, weil das FG von den in der BFH-Rechtsprechung erwähnten Kriterien ausgegangen war, die Würdigung keine Rechtsfehler erkennen ließ. Ob man zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft zwar (nur) eine Nichtzulassungsbeschwerde, enthält aber einewichtige Zusammenfassung der Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob jemand Unternehmer i.S.d. § 2 Abs.1 UStG ist.

Der Aufbau einer Sammlung ist in der Regel mit einer Vielzahl von Käufen und Verkäufen verbunden. Die Grenze zwischen privater Sammlertätigkeit und unternehmerischer Tätigkeit ist fließend. Die Frage, ob jemand nachhaltig tätig wird, ist – nicht anders wie die beim Sammler nicht relevante Frage nach Selbstständigkeit oder Nichtselbstständigkeit der Tätigkeit – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (ständige Rechtsprechung). Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei um Tatsachenwürdigung, bei der der BFH nur prüft, ob dem FG dabei Rechtsverstöße unterlaufen sind.

Als Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können, kommen insbesondere in Betracht: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses, die langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, das Auftreten wie ein Händler, das Unterhalten eines Geschäftslokals, das Auftreten gegenüber Behörden.

Da es auf das Gesamtbild der Verhältnisseankommt, kann nicht schon deshalb, weil ein Merkmal vorliegt oder nicht vorliegt, nachhaltige Betätigungeindeutigbejaht oder verneint werden. Es müssen vielmehr die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinanderabgewogen werden, wobei je nach zu beurteilenden Sachverhalt dem einen mehr Gewicht als dem anderen zukommen kann, auch eines der aufgezählten Merkmale ganz fehlen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.3.2002, V B 137/01

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