OFD Hannover, 14.7.2003, S 3715 - 1 - StO 241

 

1. Ermittlungsverfahren

 

1.1 Erwerbe von Todes wegen

 

1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
  2. die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V.m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten (§ 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser (§ 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),
  5. die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte (§ 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),
  6. die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i.V.m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
 

1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

 

1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),
  2. die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i.V.m. §§ 8 und 10 ErbStDV,
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i.V.m. § 9 ErbStDV,
  5. Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter.
 

1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter

 

1.3.1 Pflichten gegenüber den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern

Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:

  1. die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,
  2. Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,
  3. Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
  4. den auf Grund des Gesellschaftsvertrages einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
  5. nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem FA bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige FA diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbetreibenden ist möglichst eine Kopie der letzten Bilanz, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,
  6. die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),
  7. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
  8. die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sowie des § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. führen,
  9. alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,
  10. alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
  11. alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben, dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO).

Wegen der Amtshilfe der Wohnsitz- oder Betriebsfinanzämter bei der Bewertung des Betriebsvermögens und nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften vgl. H 39 und H 96 ErbStH.

Soweit für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung erforderlic...

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