Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.516,78 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld für die Wohnung Nr. 18 des Aufteilungsplanes geltend.

Die Beklagte war im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage – in Erbengemeinschaft hälftig mit Frau Ex – Eigentümerin der Wohnung Nr. 18. Über den Nachlass des am 07.04.2008 verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Herrn Gx, zu dem auch die Wohnung Nr. 18 zählte, wurde am 06.04.2009 das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Köln – Az.: XX IN XX/XX – eröffnet. Zum Nachlassinsolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt X aus X bestellt.

Die Wohnung war mit einem lebenslangen Wohnrecht der Stief-Schwiegermutter der Beklagten belastet, die dieses Wohnrecht auch bis zu ihrem Tode am 21.01.2011 wahrgenommen hat.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.05.2008 genehmigten die Eigentümer zu TOP 2 im Beschlusswege die Jahresabrechnung für 2007. Die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 18 weist einen Saldo von 340,96 Euro aus.

Zu TOP 4 beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage in Höhe von 14.000,– Euro. Nach dem Verteilungsschlüssel entfiel auf die Wohnung Nr. 18 ein Betrag in Höhe von 447,58 Euro. Beide Forderungsbeträge wurden (zunächst) nicht ausgeglichen.

Ausweislich der Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2010 ist für die Wohnung Nr. 18 für die Monate Januar bis März 2010 ein Wohngeld in Höhe von 133,– Euro und für die Monate April bis Dezember ein Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu zahlen. Für die Monate Januar bis März 2011 ist aufgrund des Fortgeltungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan 2010 ebenfalls ein monatliches Wohngeld in Höhe von 130,– Euro zu entrichten.

Die Gesamtforderung in Höhe von 1.965,– Euro wurde in einer Höhe von 840,– Euro ausgeglichen, so dass ein Betrag von 1.125,– Euro unbezahlt blieb.

In der Eigentümerversammlung vom 21.04.2009 wurde zu TOP 2 die Wohngeldabrechnung 2008 genehmigt. Die Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 18 endet mit einem Saldo von 936,53 Euro.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.05.2010 wurde die Jahresabrechnung 2009 genehmigt. Ausweislich der Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 18 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 666,71 Euro festgestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Nachlassinsolvenz sei unbeachtlich. Es werde die Erbin persönlich in Anspruch genommen. Die Forderungen resultierten aus dem Zeitraum nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten, so dass diese Forderungen nicht zum Nachlass gehörten.

Sie behauptet, die Beklagte nutze die Wohnung.

Nachdem der Nachlassinsolvenzverwalter die Wohnung mit Kaufvertrag vom 14.09.2011 zu einem Kaufpreis von 25.000,– Euro veräußert hatte, zahlte er aus dem Verkaufserlös am 09.11.2011 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.420,– Euro.

Die Klägerin, die zunächst beantragt hat,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.516,78 Euro nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

beantragt zuletzt sinngemäß,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Klage richte sich zu Unrecht gegen ihre Person. Soweit die mit der Klage geltend gemachten Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, seien diese ausschließlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen seien Masseverbindlichkeiten, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen seien.

Sie habe die Wohnung auch zu keiner Zeit bewohnt oder anderweitig genutzt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 263, 256 ZPO zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Klage war mit dem ursprünglichen Zahlungsantrag nicht begründet.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von rückständigem Wohngeld in einer unstreitigen Gesamthöhe von 3.516,78 Euro zu. Zu Recht wendet die Beklagte insoweit ein, nicht passivlegitimiert zu sein. Die Ansprüche wären stattdessen gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, der im vorliegenden Fall auch den Ausgleich der klägerischen Forderung herbeigeführt hat.

1.

Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin nicht, die nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten entstandenen Forderungen seien (nur) in der Person der Beklagten entstanden.

Die geltend gemachten Wohngeldansprüche sind vielmehr als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB, nicht jedoch als Eigenschulden des Erben einzuo...

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