Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei Wohngeldschulden

 

Normenkette

BGB § 1994 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Elmshorn (Beschluss vom 30.12.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Elmshorn vom 30.12.2011 geändert:

Der Beteiligten zu 2. wird gem. § 1994 BGB eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Errichtung eines Verzeichnisses des Nachlasses des Erblassers ... gesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.440,62 EUR.

 

Gründe

I. Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser war aufgrund Auflassung vom 15.11.1994 und Eintragung vom 7.7.1995 Miteigentümer zu ½ einer Eigentumswohnung eingetragen im Grundbuch von ... Wohnungsgrundbuch. Weiterer Miteigentümer zu ½ war Frau A. Frau A verstarb am ... l 1999 und wurde beerbt von einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Der nachverstorbene Erblasser wurde beerbt von der Beteiligten zu 2. Die Erben der Frau A sind zwischenzeitlich in Erbengemeinschaft zu ½ - ebenso wie die Beteiligte zu 2. zu dem weiteren ½-Anteil aufgrund Erbfolge - in dem Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte zu 1. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zu der das betreffende Wohnungseigentum gehört.

Die Beteiligte zu 1. erhob unter dem 30.5.2011 wegen verschiedener rückständiger Hausgeldforderungen, einer Sonderumlage und außergerichtlicher Mahnkosten aus den Jahren 2009 bis 2011 - 11.440,62 EUR zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - Klage bei dem AG Wuppertal gegen die Beteiligte zu 2. und Mitglieder der genannten Erbengemeinschaft.

In diesem Verfahren berief sich die Beteiligte zu 2. auf die Einrede aus § 1990 BGB. Diese Einrede war insoweit erfolgreich, als das AG Wuppertal mit Teilurteil vom 24.10.2011 die Beteiligte zu 2. (als Gesamtschuldnerin mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft) zur Zahlung mit der Maßgabe verurteilte, dass die Zahlung nur aus dem Nachlass der unter dem ... 1999 verstorbenen Frau A und des verstorbenen Herrn ... zu erbringen sei.

Die Beteiligte zu 1. vertrat in jenem Verfahren vor dem AG Wuppertal die Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen jedenfalls auch um Eigenverbindlichkeiten der Erben und mithin auch der Beteiligten zu 2. handele, so dass schon deshalb eine Beschränkung auf den Nachlass nicht in Betracht komme. Die Beteiligte zu 1. hat gegen dieses Teilurteil Berufung bei dem LG Düsseldorf eingereicht und im Berufungsverfahren die genannte Auffassung weiter vertreten. Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.2.2012 (25 S 139/11) das Urteil des AG Wuppertal geändert und die Verurteilung zur Zahlung ohne die Beschränkung auf die Nachlässe ausgesprochen. Es hat darin die Auffassung des BayObLG (in NJW-RR 2000, 306 ff.), dass es sich bei Wohngeldschulden wie den vorliegenden um reine Nachlassverbindlichkeiten handele, abgelehnt. Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil (...) die Revision zugelassen. Auf die eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 5.7.2013 (V ZR 81/12) das Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (...).

Mit Antragsschrift vom 8.9.2011 hat die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Verfahren beantragt, der Beteiligten zu 2. gem. § 1994 BGB eine Frist zur Inventarerrichtung zu bestimmen.

Die Beteiligte zu 2. hat geltend gemacht, dieser Antrag könne keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass es um Hausgeldverpflichtungen aus der Zeit ab 2009 gehe, während der Erbfall bereits aus dem Jahre 2000 datiere. Zudem gehe es um Forderungen einer Wohnungseigentümergesellschaft gegen einen Miteigentümer, also um Ansprüche aus dinglicher Verpflichtung aus der Eigentümerstellung heraus. Hier würden mithin keine Erblasserschulden geltend gemacht, weshalb eine Aktivlegitimation für einen Antrag nach § 1994 BGB nicht gegeben sei. Einen gleichgerichteten Antrag der Beteiligten zu 1. gegen zwei andere Miterben aus der fraglichen Erbengemeinschaft habe auch das AG Nürnberg zu dem Aktenzeichen VI 2978/00 mit Beschluss vom 16.9.2011 zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hatte gegen diese Argumentation auf die genannte Rechtsprechung des Bayrischen Obersten LG Bezug genommen, wonach dann, wenn der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erhebe, auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren würden, Nachlassverbindlichkeiten seien, für die der Erbe nur beschränkt hafte, und dies selbst dann gelte, wenn viel Zeit seit dem Erbfall verflossen, der Erbe zwischenzeitlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen sei und die Wohnung behalten wolle.

Gegen diese Argumentation hat die Beteiligte zu 2. ausgeführt, die Beteiligte zu 1. selber habe in dem Prozess vor dem AG Wuppertal die fragliche Rechtsprechung des Bayrisc...

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