LfSt Bayern, 5.11.2010, S 2145.1.1 - 5/4 St 32

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme davon gilt nach Satz 4 der Vorschrift nur insoweit, als mit der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde und die auf diesen wirtschaftlichen Vorteil entfallende ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt worden ist. Ein Betriebsausgabenabzug könnte demnach in Betracht kommen, soweit die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsanteil enthielte.

Mit Schreiben vom 20.5.2010 hat die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass ihre Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können.

Von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße ist damit nicht auszugehen. Die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen ist dadurch bereits dem Grunde nach nicht möglich. Derartige Geldbußen sind in vollem Umfang steuerlich nicht abzugsfähig.

Diese Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen zu vertreten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

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