OFD Karlsruhe, Verfügung v. 2.5.2011, S 214.5/46 - St 111

Grundsätzlich sind Geldbußen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Das Abzugsverbot gilt indessen nicht, wenn der wirtschaftliche Vorteil des durch den Gesetzesverstoß Erlangten abgeschöpft wird und die Ertragsteuern, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung der Geldbuße nicht abgezogen wurden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist Tatfrage. Liegt eine Geldstrafe vor, ergibt sich das Abzugsverbot im Übrigen aus § 12 Nr. 4 EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH war bislang davon auszugehen, dass bei einer kartellrechtlich festgesetzten Geldbuße, bei deren Bemessung der durch die Zuwiderhandlung erlangte Mehrerlös einbezogen wurde, davon auszugehen ist, dass der wirtschaftliche Vorteil ohne Kürzung um die dadurch entstehende Steuerbelastung abgeschöpft wird (z.B. Urteil vom 9.6.1999, I R 100/97, BStBl 1999 II S. 658). Dies gelte allgemein auch für Kartellbußen der EG-Kommission (vgl. BFH-Beschluss vom 24.3.2004, I B 203/03, BFH/NV 2004 S. 959).

Die Europäische Kommission (Generaldirektor Wettbewerb) hat nunmehr klargestellt, dass ihre Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur seien und nicht als vorteilsabschöpfend eingestuft werden können. Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind daher diese Kartellbußen insgesamt nicht (mehr) als Betriebsausgaben abziehbar. Bei anderen Geldbußen (z.B. Kartellbußen des Bundeskartellamts) ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt sind. Dabei wird regelmäßig auf die Aussagen im Bußgeldbescheid abzustellen sein. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für den Betriebsausgabenabzug i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG.

Die vorstehenden Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Diese Verfügung ergeht nur elektronisch und ist in FAIR/ESt/Verfügungen abrufbar. Es wird gebeten, die Verfügung zum Gegenstand einer Prüferbesprechung zu machen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

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