§ 63 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet wird. Nach § 10 InsVV gelten für den vorläufigen Insolvenzverwalter §§ 1–9 InsVV entsprechend, soweit in §§ 1113 InsVV nicht anderes bestimmt ist.

Er erhält i. d. R. 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 %, kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Der ermittelte Regelsatz ist gem. § 3 i. V. m. § 10 InsVV um konkret tätigkeitsbezogene Zu- oder Abschläge zu ergänzen. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich letztlich nach Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit.[1] Maßgebliches Bemessungskriterium ist der tatsächlich gesteigerte oder geminderte Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters, wobei im Einzelfall Sätze zwischen 5 % und mehr als 100 %, jeweils bezogen auf den Regelsatz des vorläufigen Verwalters, angemessen sein können.

Ist der vorläufige Verwalter gem. § 22 Abs. 1 InsO mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattet und ergibt sich hieraus ein Mehraufwand, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Regelsatzes auf 30 %. Besondere Schwierigkeiten (wie z. B. Anordnung von Postsperre und Verfügungsverbot) erlauben trotz kurzer Verfahrensdauer einen Satz von 50 %.[2] Abschläge können in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 InsVV z. B. angezeigt sein, wenn das Eröffnungsverfahren nur von kurzer Dauer ist oder wenn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nur geringe Anforderungen an ihn stellt. Ein Unterschreiten des Regelvergütungssatzes über die in § 3 Abs. 2 InsVV im Einzelnen genannten Fälle hinaus kommt dann in Betracht, wenn der qualitative und der quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien des Normalfalls eines Insolvenzverfahrens zurückbleibt.[3]

Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO gleichzeitig zum Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren zwecks Prüfung bestellt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, erhält dieser eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 4 InsVV).

Auch dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 848, 855, 938 ZPO bestellten Sequester steht eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu. Diese ist in entsprechender Anwendung der Regelungen der "Zwangsverwalterverordnung" festzusetzen[4] (s. auch "Zwangsverwalter").

[1] OLG Frankfurt, NZI 2001, S. 365.
[2] Braun/Blümle, InsO, 8. Aufl. 2020, § 63, Rn. 42.
[3] OLG Zweibrücken, NZI 2001, S. 209.
[4] BGH, NJW-RR 2005, S. 1283.

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