Rz. 49

[Autor/Stand] Beabsichtigt der Steuerschuldner das bebaute Grundstück zu verkaufen und lässt es daher leer stehen, kommt ein Grundsteuererlass grundsätzlich nicht in Betracht. Liegen aber neben Maßnahmen zum Verkauf des Objekts auch intensive Vermietungsaktivitäten vor, schließt dies einen Grundsteuererlass nicht aus.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 114 mit Hinweis auf Puhl, KStZ 2010, 88. Vgl. auch VG Augsburg v. 19.5.2010 – Au 6 K 09.1983, Beck RS 2010, 35148; VGH München v. 8.12.2016 – 4 ZB 16/1583, BeckRS 2016, 109997.

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