Leitsatz

Wendet sich ein Taxiunternehmer lediglich mit dem Argument gegen die 1 %-Versteuerung, dass er seine betrieblichen Pkw nicht privat nutzt, kann er hierdurch nicht den Anscheinsbeweis entkräften, der für eine Privatnutzung spricht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung setzen Taxiunternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten ein, urteilte das FG München.

 

Sachverhalt

Ein Taxi-Unternehmer hielt zeitgleich jeweils 2 Pkw im Betriebsvermögen. Für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis setzte das Finanzamt einen Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung an. Der Taxi-Unternehmer akzeptierte diesen Ansatz nicht und behauptete, dass er keines der betrieblichen Pkw privat genutzt habe und er Privatfahrten ausschließlich mit dem privaten Pkw seiner Lebensgefährtin getätigt habe.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Privatnutzung zu Recht versteuert wurde und berief sich auf den sog. Anscheinsbeweis. Dieser spricht dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden[1]. Der Taxiunternehmer kann diesen Anscheinsbeweis nicht durch die bloße Behauptung entkräften, dass er keinen Pkw für Privatfahrten nutzt. Für das FG entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Taxifahrer mit seinem Taxi auch privat unterwegs ist. Die Bauart des Taxis schließt eine Privatnutzung dabei nicht aus, da der Unternehmer das Fahrzeug jederzeit durch Abnehmen des Taxi-Dachträgers und der Konzessionsnummer "zurückbauen" kann. Auch durfte das Finanzamt für die Nutzungsversteuerung typisierend den betrieblichen Pkw mit dem höchsten Bruttolistenpreis herausgreifen

 

Hinweis

Die Bauart des Taxis schließt eine Privatnutzung nicht aus, da das Fahrzeug nun mal zum Personentransport bestimmt ist. Anders ist dies bei sog. Werkstattwagen, da diese aufgrund ihrer Bauart (fehlende Fenster, ausgebaute Rücksitze, Ladefläche etc.) keiner Privatnutzung zugänglich sind. Für steuererhöhende Tatsachen trägt grundsätzlich das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies bei der privaten Pkw-Nutzung: Hier steht der Finanzverwaltung der Anscheinsbeweis zur Seite, der zunächst einmal für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht und vom Steuerpflichtigen entkräftet werden muss. Der BFH hat die Reichweite des Anscheinsbeweises mit Urteil vom 21.4.2010 [2] eingeschränkt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 05.08.2009, 1 K 4556/06

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