Lohnsteuerhilfevereine dürfen an Tafeln, in denen der Ortsplan als Orientierung für Ortsfremde abgebildet ist, werben.[1] Das Anbringen von für die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins werbenden Plakaten wird für zulässig gehalten, wenn es der Inhaber des Hausrechts zulässt.

Zulässig ist auch Werbung auf Plakatsäulen und Werbetafeln.[2]

Informationswerbetafeln sind unter Beachtung der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen unproblematisch. Ihr Verbot wäre auch verfassungswidrig, wie das BVerfG im Apothekerwerbungsbeschluss[3] zu einer vergleichbaren Werbeform entschieden hat: "Der Umstand, dass sich die auf dem Gehsteig aufgestellten Werbeträger den Passanten buchstäblich in den Weg stellen, beschreibt lediglich die Art ihrer Wirkung, rechtfertigt für sich genommen aber noch nicht den Schluss, dass es sich um übertriebene Werbung handelt."[4]

[1] A. A. OLG Hamm, Urteil v. 3.4.2001, 4 U 169/00, DStR 2002 S. 30, XVIII nicht überzeugend; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2001, 1 BvR 1050/01, WRP 2002 S. 679, mit Anmerkung Elßner.
[2] Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, München 1997 S. 346; Eylmann, AnwBl. 1996 S. 481; a. A. Vogelsang, WiB 1995 S. 155.
[3] BVerfG, Beschluss v. 22.5.1996, 1 BvR 744/88, NJW 1996 S. 3097.
[4] Insgesamt zur Werbung an Ortsplänen, Infotafeln und Plakatwerbung: Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rz. 463, 471, 635.

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