(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
1. |
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann, |
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an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und |
(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. 2§ 13 gilt entsprechend.
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