rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Einbeziehung von Leistungen zur Abkürzung des Verwaltungsverfahrens in die Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört auch der Teil des Kaufpreises, den der Erwerber eines innerhalb seines Bergwerkseigentums gelegenen Grundstücks nach dem Kaufvertrag zahlen musste, um ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren im Sinne des BBergG zu vermeiden, um also das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzukürzen. Der Betrag war insbesondere nicht als Preis des Bodenschatzes „Kiesvorkommen” anzusehen, denn dieses war schon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Bergwerkseigentum auf den Erwerber übergegangen.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 2; BBergG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen II R 40/06)

BFH (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen II R 40/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Veräußerung eines Grundstücks den auf den Substanzwert (Kiesvorkommen) entfallenden Teilbetrag in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1999 im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) das Bergwerkseigentum „X”. Ursprünglich war das Bergwerkseigentum für die Bodenschätze Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen der Treuhandanstalt mit Urkunde vom 29. September 1990 verliehen worden (zum Ganzen Blatt 42 bis 49 der Steuerakte Az. I 908/02).

Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2001 (Urkunden-Nr. 575/2001 der Notarin A in AStadt) erwarb die Klägerin Grundbesitz in X, Flur 1, Flurstück 327/145, mit 2.106 qm. Dieses Grundstück liegt innerhalb des der Klägerin zustehenden Bergwerkseigentums. Im Kaufvertrag vom 11. Mai 2001 heißt es unter Abschnitt III „Kaufpreis” wörtlich: „Der Kaufpreis beträgt 2,40 DM/qm (0,90 DM für Grund und Boden sowie 1,50 DM Substanzwert). Daraus ergibt sich ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 5.054 DM.”

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 18. September 2001 die Grunderwerbsteuer mit 176 DM fest. Als Bemessungsgrundlage legte er den Betrag von 5.054 DM zugrunde.

Mit dem Einspruch dagegen machte die Klägerin geltend, dass die Bemessungsgrundlage lediglich 0,90 DM pro qm betrage, da der im Kaufpreis ausgewiesene höhere Preis nur ein Zuschlag für Verwaltungsminderung sei und damit nicht zum grunderwerbsteuerlichen Kaufpreis gehöre. Zum Nachweis verwies die Klägerin auf das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 9. April 1997 – 1 a O 658/96 (Blatt 15 der Steuerakte) und das Berufungsurteil vom 28. Dezember 2001 des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes 2 U 126/97 (Blatt 29 der Gerichtsakte), wonach der höhere Preis nur aus Zeitgründen gezahlt werde, um so ein langwieriges Verwaltungsverfahren wegen einer Grundabtretung zu vermeiden. Mit dem objektiven Wert des Grundstückes habe dies nichts zu tun.

Es handele es sich nach diesen bezeichneten Entscheidungen bei Kiesen und Kiessanden im Beitrittsgebiet um bergwerkfreie Bodenschätze. Denn nach Maßgabe in Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 a zum Einigungsvertrag galten im Beitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR in Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I 1990, 1071) als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG). Abweichend von § 3 BBergG seien demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kiesvorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Bergbauberechtigungen wären auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt – BGBl – Teil I 1996, 602), mit dem die Maßgaben des Einigungsvertrages aufgehoben worden seien, bestehen geblieben. Somit erstrecke sich das Grundeigentum nicht auf die vorhandenen bergfreien Bodenschätze.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2002 den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen zur Gegenleistung gehörten. Der Kaufpreis sei nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Entgelt für das Grundstück als Kaufgegenstand. Dies sei im Streitfall der Betrag von 5.054 DM. Nicht maßgebend sei, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet hätten. Der Gegenleistungsbegriff werde eingegrenzt und bestimmt durch den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG

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