Wirtschaftsmediation eignet sich zur außergerichtlichen Lösung von Nachfolgefragen, Firmenauseinandersetzungen oder gesellschaftsrechtlichen Konflikten. In § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG ist ausdrücklich geregelt, dass die Mediation nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist, und so auch dem Steuerberater erlaubt ist. Die Erlaubnis und damit der Versicherungsschutz findet ihre Grenzen, wo bewusst und konkret rechtliche Regelungsvorschläge gemacht werden.[1]

Steuerberater dürfen den Titel Mediator nicht führen, da lt. § 43 Abs. 2 StBerG das Führen von weiteren Berufsbezeichnungen nur erlaubt ist, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Die Tätigkeit als Mediator ist jedoch gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG als vereinbare Tätigkeit zulässig und sie kann im Rahmen der Werbung als Tätigkeitsschwerpunkt auch hervorgehoben werden.[2]

Gesetzlich geschützt ist gem. § 5 Abs. 2 MediationsG die Bezeichnung "Zertifizierter Mediator". Mit der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) wurde ab 1.9.2017 der "zertifizierte Mediator" eingeführt und nun verbindlich geregelt, wie dieser erlangt werden kann, was zur Ausbildung gehört, wie die Bescheinigung auszustellen ist und was man tun muss, um auf Dauer "zertifizierter Mediator" bleiben zu können.

[1] LG Leipzig, Urteil v. 19.6.2004, 5 O 1899/04.
[2] Berufsrechtliche Handbuch der BStBK, Teil II. Berufsfachlicher Teil, 5.2.9 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Mediator/zertifizierter Mediator.

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