Reform der Mediatorenausbildung

Das BMJ plant, die Ausbildung zertifizierter Mediatoren praxisgerechter und digitaler zu gestalten und hat hierzu eine Änderungsverordnung zur Reform der „Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung“ vorgelegt.

Am 1.9.2017 ist die noch heute geltende „Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung“ (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Diese setzt den Rahmen für die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zur Berechtigung der Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierte Mediatorin“ bzw. „Zertifizierter Mediator“.

Änderungsverordnung soll Zertifizierung praxisgerechter gestalten

Aus der Mediationspraxis sind inzwischen eine Reihe von Änderungswünschen geäußert worden, denen die geplante Reform weitgehend Rechnung tragen will. Im Mittelpunkt stehen dabei eine stärker praxisorientierte Ausbildung sowie umfassende Digitalisierungsansätze. Mit dem Erlass der Änderungsverordnung soll auch mehr Rechtsklarheit für Verbraucher und Betroffene geschaffen und Verbraucher vor einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „zertifiziert“ geschützt werden.

Die aktuell geltenden Anforderungen

§ 2 ZMediatAusbV knüpft in der aktuell geltenden Fassung die Berechtigung zur Bezeichnung als zertifizierter Mediator an

  • die Teilnahme an einem120 Präsenzzeitstunden umfassenden Ausbildungslehrgang,
  • die Durchführung einer Mediation innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung sowie
  • die Teilnahme an einer Einzelsupervision an.

§§ 3 und 4 ZMediatAusbV legen zeitlich gestaffelt Fortbildungserfordernisse fest. Der Referentenentwurf sieht künftig eine partielle Umstrukturierung der bisherigen Mediatorenausbildung vor.

Verordnungskompetenz des BMJ

Die Verordnungskompetenz des BMJ folgt aus § 6 Satz 1 des Mediationsgesetzes vom 16.8.2002. Das Gesetz ermächtigt das BMJ zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Ausbildung zum zertifizierten Mediator ohne Zustimmung des Bundesrats.

Auch künftig große Vielfalt bei den Ausbildungsmöglichkeiten

Die bisher starke Trennung zwischen Aus- und Fortbildung wird ebenso wie die fehlende Kontrolle der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen als nachteilig angesehen. Dies soll die geplante Reform ändern, ohne dabei die als vorteilhaft angesehenen Freiheiten bei der Wahl der möglichen Ausbildungs- und Fortbildungsvarianten zu sehr einzuschränken. Außerdem sollen die Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung mit Hilfe digitaler Ausbildungskomponenten deutlich erweitert werden.

Die vorgesehenen Änderungen im Einzelnen

Folgende konkreten Ausbildungsänderungen sieht die Verordnung vor:

  • Gemäß Art. 1 Nummer 1 a, b der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV wird die Mindestzahl der Präsenzzeitstunden während der Ausbildung von 120 auf 130 erhöht.
  • Die Supervision wird in die Ausbildung integriert, d.h. sie muss zwingend in die Zeit der theoretischen Ausbildung eingelagert sein.
  • Künftig soll nicht mehr die Teilnahme an einer Supervision genügen, vielmehr müssen 5 Mediationen supervidiert werden, die vom Auszubildenden entweder als Mediator oder als Co-Mediator geführt wurden.
  • Den Teilnehmern steht frei, ob sie an Supervisionen als Einzelperson oder in Gruppen teilnehmen

Bessere Kontrolle durch Ausbildungsbescheinigungen

Erst nach Absolvierung dieser Schritte gilt die Ausbildung als abgeschlossen, erst danach darf die Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausstellen. Erst diese Bescheinigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Zertifizierte Mediatorin“ bzw. „Zertifizierter Mediator“. Die Ausbildungsbescheinigung muss anonymisierte Angaben zu den in den Supervisionen besprochenen Mediationen enthalten. Gemäß § 3 Abs. 4 ZMediatAusbV n.F. muss auch die fristgerechte Teilnahme an vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen durch die Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden

Digitalisierung sowohl der Ausbildung als auch der Mediation

Gemäß Art. 1 Nr. 1c der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV wird in § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV bestimmt, dass 40 % des Ausbildungslehrgangs in virtueller Präsenz vermittelt werden dürfen. Außerdem wird der Ausbildungslehrgang inhaltlich um die Vermittlung von Digitalkompetenzen und Kompetenzen zur Onlinemediation erweitert.

Übergangsregelung für bereits zertifizierte Mediatoren

Für Altfälle, also nach der bisherigen ZMediatAusbV abgeschlossene Ausbildungen, gilt eine großzügige Übergangsfrist. Gemäß § 7 Abs. 4 ZMediatAusbV n.F. darf weiter die Bezeichnung zertifizierter Mediator tragen, wer vor Inkrafttreten der neuen Verordnung nach der bisherigen ZMediatAusbV die Ausbildung abgeschlossen oder begonnen hat und die vorgeschriebene Fortbildung bis einschließlich 29.2.2028 abgeschlossen hat. Die Fortbildungspflicht selbst orientiert sich allerdings ab 1.3.2024 an den Vorgaben der neuen Fassung der ZMediatAusbV.

Änderungsverordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft

Gemäß Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV soll die Änderungsverordnung am 1.3.2024 in Kraft treten. Damit wird sowohl den Ausbildungseinrichtungen als auch den Teilnehmern ein hinreichender zeitlicher Vorlauf eingeräumt, sich auf die Neuregelungen einzustellen.


Schlagworte zum Thema:  Mediation, Mediationsgesetz