Die Insolvenzverwaltung durch einen Steuerberater ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG zulässig, da die wirtschaftlichen Beratungsanteile überwiegen und rechtliche Beratung im Rahmen des Aufgabenbereichs erlaubt ist.[1]

Das Haftungsrisiko ist enorm: §§ 60 und 61 InsO regeln ausdrücklich die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber allen Beteiligten (vor allem Gläubigern) und den Umfang bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten.

Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa weil der Insolvenzverwalter durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung neue Verbindlichkeiten begründet. Solche Masseverbindlichkeiten werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt. Hat der Insolvenzverwalter also die vorhandene Masse bzw. deren Verwertung falsch beurteilt und dennoch neue Verbindlichkeiten begründet, haftet er persönlich für die Bezahlung.

Für die Tätigkeit als Insolvenzberater besteht, soweit diese vom Steuerberater nicht überwiegend ausgeübt wird, eine "Grundsicherung". Es empfiehlt sich unbedingt bei Bestellung zum Insolvenzverwalter eine zusätzliche, auf die spezifische Insolvenz abgestimmte Versicherung abzuschließen, auch wenn diese relativ teuer ist.

Um die Eigenverwaltung des Schuldners zu fördern, regelte § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.[2] eine Tätigkeit für in Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater. Der noch nicht zahlungsunfähige Schuldner hat die Möglichkeit, einen eigenen Insolvenzplan zu erarbeiten, wenn er einen Eröffnungsantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hat. Als Nachweis musste der Schuldner dazu beim Insolvenzgericht eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters vorlegen, aus der sich ergab, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO), aber noch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) vorlag und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos war.

§ 270d Abs. 1 InsO neu regelt ab 1.1.2021 inhaltlich das, was § 270b Abs. 1 InsO a. F. vormals geregelt hat.

Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen.[3]

[1] S. auch "Hinweise zur Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter" der Bundessteuerberaterkammer, Ziffer 5.2.8 im Teil II: Berufsfachlicher Teil.
[2] § 270b InsO komplett neu gefasst m. W. v. 1.1.2021 durch Gesetz v. 22.12.2020, BGBl I 2020 S. 3256: Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge