Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Bürgschaft zu Gunsten einer GbR als nachträgliche Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine Bürgschaft zu Gunsten einer GbR, an der der Bürge über eine GmbH mittelbar beteiligt ist, können nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG auf die unmittelbare Beteiligung führen, wenn die Bürgschaftsübernahme bei der GmbH eigenkapitalersetzenden Charakter hat.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen IX R 102/07)

BFH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen IX R 102/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund von Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger und A gründeten 1977 die ... Gesellschaft für rationelles Bauen mbH (GmbH 1) mit einem Stammkapital von 20.000,00 DM. Der Kläger übernahm davon 50 %. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf sowie die Bebauung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Außerdem verpachtete die GmbH1 eine Tennisanlage, die der Ehefrau des Klägers und der Gesellschafterin gehörte. Die Gesellschaft konnte sich vertragsgemäß an anderen Unternehmen beteiligen. 1985 wurde das Stammkapital auf 50.000,00 DM erhöht, wobei sich beide Gesellschafter mit jeweils 50 % an der Erhöhung beteiligten. Zum 1. September 1993 schlossen sich die GmbH1 und die ... Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH 2) zu gleichen Teilen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Projektgesellschaft ...-Park GbR (GbR) zusammen. Auf den Inhalt des - im Nachhinein schriftlich fixierten - Gesellschaftsvertrages vom 10. Juli 1997 wird Bezug genommen. Zweck und Gegenstand der GbR war gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages der Grundstückserwerb, die Planung, Errichtung und Verkauf eines Mehrfamilienhauses mit 234 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten in .... Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages war sie zunächst auf 10 Jahre befristet und danach für unbestimmte Zeit errichtet. Die GmbH1 übernahm vertragsgemäß die vollständige planerische und technische Abwicklung des Bauvorhabens, während die GmbH2 die kaufmännische und vertriebstechnische Abwicklung übernahm.

Für die GbR wurden vom Finanzamt ... bis einschließlich 1999 gesonderte und einheitliche Feststellungen durchgeführt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt und für 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 DM festgestellt (Mitteilung des Finanzamts ... vom 16. Juli 2001).

Das Eigenkapital der GmbH1 betrug laut Bilanz zum 31. Dezember 1997 - aufgestellt am 22. Dezember 1998 - 66.138,83 DM (Eigenkapital zum 31. Dezember 1996 578.527,00 DM abzüglich Jahresfehlbetrag 1997 von 329.201,33 DM).

Mit Schreiben vom 4. August 1998 gewährte die Landesbank der GbR weitere Kredite zur Finanzierung von drei im sozialen Wohnungsbau errichteten Häusern mit 49 Wohnungen und 35 Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück ... in Höhe von 1.383.000,00 DM, 1.962.000,00 DM und 700.000,00 DM. Zur Absicherung dieser im Zusammenhang mit dem laufenden Bauvorhaben gewährten Kredite übernahmen am 29. Juni 1998 der Kläger, der Geschäftsführer der GmbH1 und ein Gesellschafter der GmbH2 selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von jeweils 890.000,00 DM zu Gunsten der GbR. Die Bürgschaften wurden unter anderem durch ein Grundpfandrecht an der Tennisanlage, Eigentümerin: die Klägerin und A, unterlegt.

Ein Rechtsstreit mit dem Generalunternehmer ...-kurz: X- vor dem Landgericht endete am 12. Juli 1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, der die GmbH1 und GmbH2 als Gesamtschuldner verpflichtete, an den Generalunternehmer 2 Mio. DM zu zahlen bzw. 5 Mio. DM, falls dieser Betrag nicht bis zum 15. Oktober 1999 bei diesem einginge. Die GmbH’s konnten nicht zahlen.

Mit Vertrag vom 17. Dezember 1999 veräußerten die Gesellschafter der GmbH1 ihre Anteile zu 1,00 DM an B. Zeitgleich wurde die Auflösung der GmbH1 beschlossen mit nachfolgender Liquidation. Bei der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr 1999 wurde ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 25.000,00 DM berücksichtigt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 setzte das Finanzamt die ESt für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest.

Der Kläger wurde im Kalenderjahr 2002 von der Landesbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, aufgrund einer Vereinbarung wurden dann 449.841,00 DM aus dem Veräußerungserlös der Tennisanlage gezahlt.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragten die Kläger die Erhöhung des bei der ESt-Veranlagung berücksichtigten Verlustes nach § 17 EStG wegen der Inanspruchnahme aus der B...

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