rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Außenprüfung mit Aufnahme der Prüfungshandlungen zu mindestens einem Prüfungsgegenstand. keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen. Zurechnung des Herstellungsbeginns einer teilfertig übertragenen Betriebsvorrichtung als Investitionsbeginn. Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den die Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO hemmenden Beginn der Außenprüfung reicht es aus, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlungen zu mindestens einem der in der Prüfungsanordnung genannten Prüfungsgegenstände erfolgen. Auf die Vornahme eines bestimmten Anteils der insgesamt vorzunehmenden Prüfungshandlungen bereits vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist kommt es nicht an.

2. Eine bindende tatsächliche Verständigung erfordert das Bestehen anderweitig nicht einfach zu behebender Unklarheiten in Tatfragen. Gegen den außerdem nötigen Rechtsbindungswillen der Beteiligten spricht der Umstand, dass der im Anschluss an die vorgebliche Einigung erlassene Bescheid des FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und dieser Vorbehalt der Nachprüfung vom Steuerpflichtigen akzeptiert wurde.

3. Wird mit der Herstellung einer Betriebsvorrichtung, die im Rahmen einer unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG teilfertig auf einen Versorgungsverband und anschließend auf eine im Zuge der Einbringung gem. § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 neu gegründete GmbH übertragen wird, bereits in früheren Jahren begonnen, muss sich die GmbH diesen Zeitpunkt als Investitionsbeginn gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1993 zurechnen lassen.

4. Die Kosten einer erledigten Untätigkeitsklage sind nicht auch insoweit gem. § 137 S. 2 FGO dem FA aufzuerlegen, wie dieses obsiegt hat, wenn die verzögerte Einspruchsentscheidung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat, weil auch nach ausführlicher Erörterung der streitigen Rechtsfragen im Klageverfahren vollumfänglich an den streitigen Rechtsfragen festgehalten wurde. Die Kostenentscheidung ergeht dann nach § 136 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 S. 1; InvZulG 1993 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FGO § 136 Abs. 1, § 137 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1; AO § 164; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1; EStG 1990 § 6 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.08.2013; Aktenzeichen III B 28/12)

 

Tenor

Der Änderungsbescheid über Investitionszulage 1994 vom 23.06.2006 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage auf 765.891 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 63 v.H. und der Beklagte 37 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin noch im Jahr 1999 eine Außenprüfung wegen Investitionszulage 1994 begonnen hat, ggf. ob die Betriebsvorrichtung „Hauptsammler Nord BL” der Klägerin zuzurechnen ist und ob sie sich den Investitionsbeginn durch die W. GmbH, die die Herstellung 1991 begonnen hatte, zurechnen lassen muss.

Die W. GmbH L. (kurz: W. GmbH) war ein nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in eine Kapitalgesellschaft vom 01.03.1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) und nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes vom 17.06.1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, der auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirks L. die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betrieb. Gemäß § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz vom 06.07.1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) und Art. 22 und 23 Einigungsvertrag wurden die Geschäftsanteile an der W. GmbH mit notariellem Vertrag vom 03.07.1991 von der Treuhandanstalt auf den zum Zweck der Neuordnung und Entflechtung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung von den Gemeinden im Versorgungsgebiet gegründeten Verein „VkA GmbH e.V.” übertragen. Im Jahr 1993 gründeten 26 Mitgliedsgemeinden des Vereins „VkA GmbH e.V.” den Versorgungsverband G., um im Verbandsgebiet zukünftig die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gemeinsam sicherzustellen. Mit Teilbetriebsübertragungsvertrag vom 28.12.1993 übertrug die W. GmbH dem Versorgungsverband G. den im Verbandsgebiet gelegenen Teilbetrieb mit allen Aktiva und Passiva zum 01.01.1994. Der Kaufpreis sollte dem in einer Übertragungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapital entsprechen, wobei für die Erstellung der Übertragungsbilanz die Buchwertansätze der W. GmbH maßgeblich sein sollten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.03.1994 errichtete der Versorgungsverband G. die Klägerin und brachte das durch den Teilbetriebsübertragungsvertrag vom 28.12.1993 erworbene Betriebsvermögen in diese rückwirkend zum 31.12.1993 ein.

Zu dem in die Klägerin eingebrachten Betriebsvermögen zählte u.a. die Betriebsvorrichtung „Hauptsammler BL Nord”. Dieser wur...

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