Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Informationen, die aus ihrer Sicht für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein oder für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. d. § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.[1]

Die Verpflichtung besteht allerdings nicht, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Davon explizit ausgenommen ist die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 83 StBerG und das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Überwiegt allerdings das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten, hat eine Übermittlung zu erfolgen.[2]

Als Informationen können hier beispielsweise in Betracht kommen:

  • wiederholter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 StBerG,
  • Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen,
  • steuerliche Pflichtverletzungen des Vereins.[3]
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 22.7.2014, BStBl 2014 I S. 1195.

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