Ein Lohnsteuerhilfeverein kann anders als andere Idealvereine wegen des Ausschließlichkeitsgebots nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG keine Nebenzwecke verfolgen. Kein Nebenzweck, sondern Reflex des Hauptzwecks der Hilfeleistung in Steuersachen ist das Tätigwerden des Vereins gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit, um Verbesserungen seiner eigenen Beratungstätigkeit oder der Beratungsmaterie zu erreichen. Lohnsteuerhilfevereine können sich zu diesem Zweck auch zu einem Dachverband zusammenschließen, um gemeinsam größeres Gewicht zu erlangen. Der Dachverband selbst ist kein Lohnsteuerhilfeverein, daher gelten für ihn nicht die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Die Satzung des Dachverbands darf jedoch keine Bestimmungen enthalten, die die angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine zum Verstoß gegen die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwingen würden.

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