Der Freibetrag wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung "im Veräußerungszeitpunkt" – dauernd berufsunfähig ist Ein Zusammenhang zwischen der Berufsunfähigkeit und dem Verkauf oder der Aufgabe ist nicht notwendig.[1]  Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Maßgebender Zeitpunkt, bis zu dem die dauernde Berufsfähigkeit eingetreten sein muss, ist die steuerliche Entstehung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, d. h. der Zeitpunkt der Gewinnrealisation. Das ist der Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit kann nach Verwaltungsauffassungdurch die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungsträgers, durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder u. U. durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft erbracht werden.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge