Ein Wahlrecht besteht nicht, sondern die sukzessive Zuflussbesteuerung ist zwingend, wenn der Kapitalwert des Veräußerungspreises im Zeitpunkt der Veräußerung nicht annähernd bestimmbar ist, z. B. wenn die wiederkehrenden Bezüge gewinn- oder umsatzabhängig sind. Für den Fall gewinn- oder umsatzabhängiger Bezüge bleibt es wegen der fehlenden Möglichkeit zur Schätzung eines Kapitalwerts des Veräußerungsgewinns bei der zwingenden Zuflussbesteuerung.[1] Besteht das Entgelt für die Veräußerung einer Praxis oder eines Mitunternehmeranteils in künftig zu zahlenden gewinn- oder umsatzabhängigen Bezügen, handelt es sich folglich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. v. §§ 16, 18 Abs. 3 EStG. Es fehlt an der Gewinnrealisierung zum Veräußerungszeitpunkt, weil es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Bezügen um aufschiebend bedingte Ansprüche handelt, die noch nicht aktivierungsfähig sind und deren Kapitalwert sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

Eine Besteuerung der gewinn- und umsatzabhängigen Bezüge erfolgt erst bei Zufluss als nachträgliche Einkünfte, soweit der umsatz- oder gewinnabhängige Kaufpreis den Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Das Tarifprivileg kann nicht in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Tipp

Gestaltung zur Ausschöpfung des Veräußerungsfreibetrags

Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreise werden häufig mit festen Kaufpreisen kombiniert. Daraus ergeben sich steueroptimierende Gestaltungsmöglichkeiten. Durch Vereinbarung eines "Kombinationskaufpreises" in Höhe des Buchwerts und des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kann der Freibetrag von 45.000 EUR gezielt ausgeschöpft werden.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung eines "Kombinationskaufpreises"

Das Kapitalkonto des 63 Jahre alten Steuerberaters A beträgt 100.000 EUR. A veräußert aus Altersgründen seine Praxis an B gegen Zahlung eines Barbetrags von 145.000 EUR zuzüglich 10 % des auf die veräußerte Praxis künftig entfallenden Gewinns.

Vorliegend erzielt A einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Barkaufpreis von 145.000 EUR und dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos von 100.000 EUR. Da der Veräußerungsgewinn den Freibetrag von 45.000 EUR nicht überschreitet, bleibt er auf Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG in voller Höhe steuerfrei. Die zufließenden Gewinnbeteiligungen muss A im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mit dem normalen Steuersatz versteuern.

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