vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten – Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im persönlichen Interesse ihres Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
  2. An der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es, wenn die KapG an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person etwas leistet und von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt. Eine solche ist i.d.R. anzunehmen, wenn die GmbH Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter führt.
  3. Ist eine Kassenführung nicht ordnungsgemäß, darf das FA Hinzuschätzungen vornehmen. In Höhe der Hinzuschätzungen der GmbH können vGA an den Anteilseigner gegeben sein.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2010; Aktenzeichen VIII B 204/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen beim Gewinn, die Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), den Ansatz einer privaten Kraftfahrzeugnutzung sowie die Kürzung von Betriebsausgaben hinsichtlich kultureller/künstlerischer Veranstaltungen und der Betreuung der Tochter des Klägers.

Der ledige Kläger ist Arzt und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar bis Januar 1999 allein aus Praxisvertretungen, seit Februar 1999 bis zur Aufgabe zum 31.12.2000 aus dem Betrieb einer Privatpraxis für ------------------------------------- Chirurgie. Mit Gesellschaftsvertrag vom -------------- gründete er die „-------------- GmbH” in ----------------------------------------------------- (nachfolgend GmbH), deren Geschäftsgegenstand der Betrieb einer Privatklinik für ------------------------------ Chirurgie ist. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Während des Bestehens der Einzelpraxis (nachfolgend EP), also in den Jahren 1999 und 2000, beschränkte sich die tatsächliche Tätigkeit der GmbH auf die Organisation und Verwaltung des Klinikbetriebs, die ärztlichen Leistungen (Operationen, Nachbetreuung) erbrachte der Kläger auf eigene Rechnung. Die damit verbundenen Kosten berechnete die GmbH an den Kläger weiter. Einnahmen, Betriebsausgaben und private Ausgaben des Klägers wurden in diesem Zeitraum über die Kasse und das Bankkonto der GmbH getätigt. Hierüber wurden mehrere Verrechnungskonten geführt. Ab dem Kalenderjahr 2001 übernahm die GmbH den vollen Klinikbetrieb und war der Kläger als angestellter Klinikarzt nichtselbständig tätig.

Von ----------------------------------------------------------- fand bei dem Kläger und der GmbH eine Außenprüfung (Prüfungszeitraum Kläger: 1999 bis 2000 / GmbH: 1999 bis 2001) statt, die ihr zwangsläufiges Ende durch die Insolvenz der GmbH fand. Zu Beginn der Prüfung hatte die Klinik fünf hotelmäßig eingerichtete und betriebene Patientenzimmer; Mittag- und Abendessen wurde vom benachbarten Restaurant „-------------------” geliefert, das Frühstück wurde in der Klinikküche bereitet. Vier weitere Patientenzimmer waren bereits baurechtlich genehmigt, aber noch nicht eingerichtet.

Die Prüferin traf neben anderen folgende streitgegenständliche Feststellungen, die sie und ihr folgend der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) wie folgt beurteilten:

(1) Kassenführung / Aufzeichnung der Einnahmen

Die EP hatte weder ein eigenes Bankkonto noch wurde für diese ein eigenes Kassenkonto geführt. Die Barzahlungen der Patienten und Patientenschecks wurden vom Kläger vielmehr auf das Bankkonto der GmbH eingezahlt bzw. eingereicht, Überweisungen der Patienten erfolgten ausschließlich auf dieses Bankkonto. gegengebucht wurde auf das dortige Verrechnungskonto (# 1793) - Buchung Bank an Verrechnungskonto -.

Im Jahr 1999 wurden die Einnahmen in der EP nicht einzeln aufgezeichnet, sondern in elf Monatssummen „lt. Zusammenstellung” auf dem Erlöskonto (# 8000) und Verrechnungskonto (# 1793) verbucht. Im Jahr 2000 wurden in der EP zwar einzelne Einnahmen gebucht, monatlich aber zusätzlich in einer Summe weitere Erlöse „lt. Liste” oder „lt. Aufstellung” eingebucht. Zwischen den Verrechnungskonten in der GmbH und in der EP aufgetretene Differenzen - jeweils in der EP höhere Erlöse als in der GmbH als Bankzugang und im dortigen Verrechnungskonto als Verbindlichkeit erfasst – in der Größenordnung von jeweils rd. 35.000 DM wurden zum Jahresende im Verrechnungskonto der GmbH durch eine Ausgleichsbuchung (# 1573 Forderung gegen Gesellschafter an # 1793 Verrechnungskonto) kompensiert. Die bezogenen Zusammenstellungen und diesen zugrunde liegenden Einzelbelege waren nicht vorhanden. Ein Abgleich zwischen den im Einzelunternehmen gebuchten Erlösen und den auf dem Bankkonto der GmbH gutgeschriebenen und dort eingezahlten bar vereinnahmten Erlösen stellte sich als nicht möglich dar, weil es auch in der GmbH an entsprechenden Angaben in deren Aufzeich...

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